9. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst Folgendes aus (pag. 1420 ff.): Unbestritten handle es sich vorliegend um eine Katalogstraftat nach Art. 66a StGB, weshalb entgegen der Ausführungen der Verteidigung eine Landesverweisung angeordnet werden müsse. Die Härtefallklausel sei restriktiv auszulegen. Erst wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart treffe, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führe, könne ein Härtefall angenommen werden.