Sein Strafregisterauszug sei mit Ausnahme der vorliegenden Straftaten blank. Es sei nur eine bedingte Strafe ausgesprochen worden. Der Beschuldigte schäme sich dafür. Wie die Vorinstanz ausgeführt habe, gehe vom Beschuldigten keine erhöhte Gefahr aus. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei daher nicht verhältnismässig.