Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen. Falls das Gericht zu einem anderen Schluss komme, sei die Landesverweisung nicht im SIS-Informationssystem auszuschreiben. Die SIS-Ausschreibung sei beim Beschuldigten nicht verhältnismässig, er habe seine Kinder in Deutschland und der Schweiz. Ohne SIS-Ausschreibung sei es dem Beschuldigten möglich, nach Deutschland zu seinem Sohn zu gehen. So könne er auch auf von einer adäquaten medizinischen Versorgung in Deutschland profitieren. Vom Beschuldigten gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Sein Strafregisterauszug sei mit Ausnahme der vorliegenden Straftaten blank.