Die Katalogstraftat brauche eine gewisse Schwere damit ein Interesse an der Landesverweisung vorliege. Im Hinblick auf die begangenen Betäubungsmittelwiderhandlungen und dem Schuldenberg beim Beschuldigten bestehe zwar ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung, vom Beschuldigten gehe aber kein erhöhtes Risiko für weitere Straftaten in der Schweiz aus. Die persönlichen Interessen würden beim Beschuldigten überwiegen. Dies aufgrund der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, seiner beruflichen Integration und der familiären Interessen. Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen.