In der Schweiz besitze der Beschuldigte ein berufliches Netzwerk, weshalb es hier möglich sei. Aus beruflicher und gesundheitlicher Sicht stelle es daher ein Härtefall dar. Der Beschuldigte habe auch die Rechtsordnung der Schweiz immer respektiert. Im Strafregister seien keine weiteren Delikte aufgeführt. Die Katalogstraftat brauche eine gewisse Schwere damit ein Interesse an der Landesverweisung vorliege.