Erst wenn das Gericht zum Schluss komme, dass das gesundheitliche Problem heilbar oder medizinisch ausreichbar kontrollierbar sei, dürfe ausgewiesen werden. Eine Landesverweisung könne verhältnismässig erscheinen, wenn das medizinische Problem nur vorübergehend bestehe oder eine genügende Behandlung gewährleistet werde. Die medizinischen Probleme beim Beschuldigten würden nicht nur vorübergehend bestehen, sondern sich gar verschlechtern. In Serbien könne der Beschuldigte keine entsprechende Behandlung in An-