Der Beschuldigte habe aufgrund dieser intensiven Betreuung seiner Ehefrau nicht noch Zeit einem regen Vereinsleben teilzunehmen. Aus einem fehlenden Vereinsleben dürfe dem Beschuldigten in seiner Situation aber keinen Strick gedreht werden. Der Beschuldigte habe ein gutes Netzwerk und habe mit AF.________ – einer Schweizer Kollegin – auch eine Person, welche ihm in administrativen Angelegenheiten helfe. Vom AI.________ Klub habe er Abstand genommen, da er deswegen mit den Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sei. Er habe sich bewusst davon zurückgezogen. Die frühere Spielsucht habe leider zu einem grossen Schuldenberg geführt.