Zwei seiner Kinder würden in der Schweiz und ein weiterer Sohn in Deutschland leben. Der Beschuldigte habe, wenn immer möglich, gearbeitet und auch vor körperlich anstrengender Arbeit nie zurückgeschreckt. Im Jahr 2015 sei dann seine Frau in die Schweiz gekommen. Aufgrund des F.________ der Ehefrau habe sich aber alles verändert. Sie habe mit einschneidenden Gedächtnisproblemen und körperlichen Gebrechen zu kämpfen. Sie sei nun auf ihn angewiesen. So müsse er sie um 0.30 Uhr von der Arbeit abholen gehen und sie könne nur eingeschränkt zwei Stunden pro Tag putzen. Zwischendurch müsse sie beim Arbeiten auch immer wieder Pausen einlegen.