Die Vorinstanz habe den Härtefall zu Unrecht verneint. Unbestritten sei, dass beim Schuldspruch eine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung vorliege. Anders als die Vorinstanz ausführe, habe sich die gesundheitliche Situation beim Beschuldigten verändert. Der Beschuldigte spreche Mundart und seine Familienangehörigen würden alle nicht mehr in Serbien leben. Es liege eine lange Aufenthaltsdauer von 21 Jahren in der Schweiz vor. Zwei seiner Kinder würden in der Schweiz und ein weiterer Sohn in Deutschland leben.