8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, der Beschuldigte sei seit dem Jahr 1991 in der Schweiz wohnhaft. Die Schweiz sei seine Heimat. Er habe einen «Scheissdreck» gemacht und die Strafe auch akzeptiert. Er könne seine Heimat, die Schweiz, nicht einfach so verlassen. Die Härtefallklausel der Landesverweisung solle zu keinem toten Buchstaben im Gesetz werden. Dies wäre EMRK widrig. Die Vorinstanz habe den Härtefall zu Unrecht verneint.