6. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Urteilsbegründung fest, dass im vorliegenden Fall eine Anlasstat vorliege und verneinte das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz stellte in keiner Weise in Abrede, dass der Beschuldigte sich nun seit über 20 Jahren und damit für eine lange Zeit in der Schweiz aufhalte, Wurzeln geschlagen habe und auch, dass er nach den Ferien in Serbien gerne in die Schweiz zurückkomme. Der Beschuldigte könne aber keine Belege für eine gelungene Integration vorweisen.