Gemäss seinen eigenen Aussagen habe seine Frau eine Teilzeitarbeit aufgenommen und könne damit in einem beschränkten Umfang den Lebensunterhalt (mit-)finanzieren und ihr Leben teilweise selbständig führen (pag. 1259 f.). Hinsichtlich der Frage des bedingten oder unbedingten Vollzugs kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine ungünstige Prognose vorliege, weshalb der Strafaufschub bei einer Probezeit von zwei Jahren unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit angemessen sei (vgl. pag. 1261, S. 44 der Urteilsbegründung). Der Sanktionenpunkt ist rechtskräftig. IV. Landesverweisung