Damit sei er jederzeit bereit gewesen, einem Abnehmer einen Fallschirm zu veräussern. Gesamthaft ergebe sich daher nur eine minimale Strafminderung für die subjektive Tatbegehung. Der Umstand, dass der Beschuldigte einen Monat nach Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut und einschlägig delinquierte, wirke sich gemäss Vorinstanz straferhöhend aus. Strafmindernd sei hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit dem 18. Mai 2018 nicht wieder straffällig geworden sei und er sich erfolgreich vom Drogenhandel und auch vom Konsum habe distanzieren können. Sodann komme ihm ein minimaler Geständnisrabatt zu.