Dies unter Berücksichtigung, dass sich die Anzahl Transaktionen und die Regelmässigkeit leicht verschuldenserhöhend auswirke, da keine gewerbsmässige Tatbegehung vorliege. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz die Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten deutlich verschuldensmindernd, wobei sich das Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung klar konkretisiert habe und der Beschuldigte einen Teil des portionierten Kokains bereits im Auto hatte und einen weiteren Teil auf sich trug. Damit sei er jederzeit bereit gewesen, einem Abnehmer einen Fallschirm zu veräussern.