7 III. Strafzumessung Bezüglich Strafzumessung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1255 ff., S. 38 ff. der Urteilsbegründung). Gesamthaft erachtete die Vorinstanz bei Annahme eines leichten Gesamtverschuldens eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessene Sanktion. Dies unter Berücksichtigung, dass sich die Anzahl Transaktionen und die Regelmässigkeit leicht verschuldenserhöhend auswirke, da keine gewerbsmässige Tatbegehung vorliege.