der Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Anordnung der Landesverweisung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums zwischen 15. November 2017 und 16. Mai 2018 insgesamt 23 Widerhandlungen (Veräussern, Anstaltentreffen zum Veräussern, Erwerb und Anstaltentreffen zum Erwerb) gegen das BetmG beging. Gemäss der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine dem Beschuldigten angelastete Menge von rund 300 Gramm Kokain (pag. 1259).