II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf verwiesen werden kann (pag. 1225 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung).