5. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und weiteren Gegenstände zur Vernichtung und der Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 510.00 mit den Verfahrenskosten. II. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zu verurteilen: 1. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. im Weiteren sei zu verfügen: