3. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräussern, Anstalten treffen zum Erwerb und Erwerb von Kokain gemäss Ziff. III.1.1-1.23 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; 4. der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;