1. der Verfahrenseinstellung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Veräussern (evtl. auf andere Weise verschaffen) von 1'089 Gramm Kokaingemisch, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;