V. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei für das vorliegende Verfahren (SK 22 359) gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzulegen. VI. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen. Die Generalsstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1398 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich