II. Von der Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Landesverweisung) gegen Herrn A.________ sei abzusehen bzw. zu verzichten. 5 III. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. IV. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (SK 22 359) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.