1282 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 1292). Rechtsanwältin B.________ reichte mit Eingaben vom 4. November 2022 und vom 7. November 2022 diverse Beweismittel ein. Diese wurden mit Verfügungen vom 7. und 8. November 2022 zu den Akten erkannt (pag. 1381 ff). Am 10. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt (pag. 1405 ff). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beweisantrag von Rechtsanwältin B.____