4 einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gegen den Beschuldigten sei abzusehen. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. Weiter sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren gerichtlich festzulegen und die notwendigen Verfügungen zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1282 ff.).