A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.1.n AKS), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt, mengenmässig qualifiziert begangen in den Kantonen Bern und Solothurn durch 1.1. Veräussern von Kokain ca. am 15. November 2017 in C.________ oder D.________ (Ziff. I.1.1.a + 1.2.a AKS);