1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 22. Februar 2022 Folgendes (pag. 1200 ff. [Hervorhebungen im Original]): Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Veräussern (evtl. auf andere Weise verschaffen) von 1'089 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 1.2. AKS) wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung.