Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 359 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Josi, Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. Februar 2022 (PEN 21 426) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) er- kannte mit Urteil vom 22. Februar 2022 Folgendes (pag. 1200 ff. [Hervorhebungen im Original]): Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich qualifiziert begangen durch Veräussern (evtl. auf andere Weise verschaffen) von 1'089 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 1.2. AKS) wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtu- ung. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.1.n AKS), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtu- ung. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt, mengenmässig qualifiziert begangen in den Kantonen Bern und Solothurn durch 1.1. Veräussern von Kokain ca. am 15. November 2017 in C.________ oder D.________ (Ziff. I.1.1.a + 1.2.a AKS); 1.2. Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain am 18./19. November 2017 (Ziff. I.1.1.b AKS); 1.3. Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain am 23. November 2017 (Ziff. I.1.1.c AKS); 1.4. Erwerb von Kokain am 26. November 2017 in C.________ (Ziff. I.1.1.d AKS); 1.5. Erwerb von Kokain am 30. November 2017 in C.________ (Ziff. I.1.1.e AKS); 1.6. Erwerb von Kokain am 16. Januar 2018 in E.________ (Ziff. I.1.1.f AKS); 1.7. Erwerb von Kokain am 18. Januar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.g AKS); 1.8. Erwerb von Kokain am 21. Januar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.h AKS); 1.9. Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain am 23. Januar 2018 (Ziff. I.1.1.i AKS); 1.10. Erwerb von Kokain am 26. Januar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.j AKS); 1.11. Erwerb von Kokain am 31. Januar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.k AKS); 1.12. Erwerb von Kokain am 1. Februar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.l AKS); 1.13. Erwerb von Kokain am 6. Februar 2018, in C.________ (Ziff. I.1.1.m AKS); 1.14. Erwerb von Kokain am 10. Februar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.o AKS); 2 1.15. Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain am 13.02.2018 (Ziff. I.1.1.p AKS); 1.16. Erwerb von Kokain am 15. Februar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.q AKS); 1.17. Erwerb von Kokain am 20. Februar 2018 (Ziff. I.1.1.r AKS); 1.18. Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain in der Zeit vom 20. bis 27. Februar 2018 (Ziff. I.1.3.a AKS); 1.19. Erwerb von Kokain am 27. Februar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.s + I.1.3.b AKS); 1.20. Erwerb von Kokain am 25. April 2018 (Ziff. I.1.1.t.1 AKS); 1.21. Erwerb von Kokain am 3. Mai 2018 (Ziff. I.1.1.t.2 AKS); 1.22. Erwerb von Kokain am 9. Mai 2018 (Ziff. I.1.1.t.3 AKS); 1.23. Erwerb von Kokain am 16. Mai 2018 (Ziff. I.1.1.t.4 AKS) und in Anwendung von - Art. 40, 42, 44, 47, 66a Abs. 1 Bst. o StGB - Art. 19 Abs. 1 lit. c, d + g, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. a + b BetmG - Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 28 Tagen (27. Februar 2018 - 26. März 2018) wird auf die Freiheits- strafe angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten von CHF 24'961.50. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren des Vorverfahrens CHF 15’383.50 Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 6’000.00 Total CHF 21’883.50 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 3’588.00 Total CHF 3’588.00 Abzüglich Verfahrenskostenbeschlagnahme CHF -510.00 Total Verfahrenskosten CHF 24’961.50 Ohne schriftliche Begründung reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Ver- fahrenskosten betragen damit CHF 23'961.50. 3 Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.00 200.00 CHF 12’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 931.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’131.60 CHF 1’011.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’142.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14'142.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen sowie folgende weitere Gegenstände werden zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB): - 1 Rolle Plastikbeutel (ab Küchenschrank oben, Ass-Nr. A6) - 1 Lactose Monohydrat (ab Küchenschrank, oben, Ass-Nr. A7) - 1 Grammwaage (aus Schlafzimmerschrank, Ass-Nr. B2) - 2 Messer mit Kokainrückständen (aus Schlafzimmerschrank, Ass-Nr. B4) - 1 Schachtel Caffetin (ab TV-Möbel, Ass-Nr. D1) - 1 Schachtel Caffetin (ab Lavabomöbel, Ass-Nr. F5) 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 510.00 wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet (vgl. Ziff. II). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 AFIS-Verordnung). 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 22. Februar 2022 meldete Rechtsanwältin B.________ na- mens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 2. März 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 1209). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 30. Mai 2022 (pag. 1218 ff.). Am 21. Juni 2022 reichte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Sie beschränkte die Berufung auf die angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme bzw. Landes- verweisung gemäss Ziff. III.2 des Dispositivs vom 22. Februar 2022 sowie die Aus- schreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsbewilligung) im Schen- gener Informationssystem gemäss Ziff. V.5. des Dispositivs vom 22. Februar 2022. Sie beantragte, von der Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. 4 einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) gegen den Beschuldigten sei abzusehen. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. Weiter sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren gerichtlich festzule- gen und die notwendigen Verfügungen zu erlassen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 1282 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 kein Nicht- eintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete auf die Er- klärung der Anschlussberufung (pag. 1292). Rechtsanwältin B.________ reichte mit Eingaben vom 4. November 2022 und vom 7. November 2022 diverse Beweismittel ein. Diese wurden mit Verfügungen vom 7. und 8. November 2022 zu den Akten erkannt (pag. 1381 ff). Am 10. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt (pag. 1405 ff). Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurde der Beweisantrag von Rechtsanwältin B.________ vom 4. November 2022, zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens über den Beschuldigten, abgewiesen (pag. 1416). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 194, 195 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) inkl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, ein- geholt (datierend vom 27. September 2022 [pag. 1314 ff.]). Weiter wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. November 2022 [pag. 1326]) und ein Leumundsbericht, inklusive Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. November 2022 [pag. 1327 ff.]), eingeholt. Sodann wurde der Bericht «Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere AB.________» des Staatssekretariats für Migration SEM vom 17. Mai 2017 ediert (pag. 1406 und 1433 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Landesverweisung befragt (pag. 1407 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1400; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. (Einstellung), II. (Freispruch) und III. (Schuldspruch), III.1, 1 und 3 (Kosten) sowie IV., V.1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom 22. Februar 2022 (PEN 21 426) in Rechts- kraft erwachsen sind. II. Von der Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Landesverweisung) gegen Herrn A.________ sei abzusehen bzw. zu verzichten. 5 III. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. IV. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (SK 22 359) seien dem Kanton Bern aufzuer- legen. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei für das vorliegende Verfahren (SK 22 359) gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzulegen. VI. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen. Die Generalsstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1398 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt in Dreierbesetzung) vom 22. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verfahrenseinstellung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich qualifiziert begangen durch Veräussern (evtl. auf andere Weise verschaffen) von 1'089 Gramm Kokaingemisch, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch, ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 3. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräussern, Anstalten treffen zum Erwerb und Erwerb von Kokain gemäss Ziff. III.1.1-1.23 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; 4. der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 5. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und weiteren Gegenstände zur Vernichtung und der Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 510.00 mit den Verfahrenskosten. II. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zu verurteilen: 1. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) sei im Schengener Informations- system auszuschreiben. ¨ 6 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 AFIS-Verordnung). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung ist das Urteil der Vorinstanz vom 22. Fe- bruar 2022 mit Ausnahme der ausgesprochenen Landesverweisung von fünf Jahren, der Verfügung betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (nachfolgend: SIS) und bezüglich der Löschung des DNA-Profils sowie die weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten in Rechtskraft erwachsen, weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Be- schuldigten in erster Instanz nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der fehlenden Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und des- sen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf verwiesen werden kann (pag. 1225 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwä- gungen zur Frage der Anordnung der Landesverweisung ist an dieser Stelle festzu- halten, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums zwischen 15. November 2017 und 16. Mai 2018 insgesamt 23 Widerhandlungen (Veräussern, Anstaltentref- fen zum Veräussern, Erwerb und Anstaltentreffen zum Erwerb) gegen das BetmG beging. Gemäss der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine dem Beschuldigten angelastete Menge von rund 300 Gramm Kokain (pag. 1259). 7 III. Strafzumessung Bezüglich Strafzumessung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 1255 ff., S. 38 ff. der Urteilsbegründung). Gesamthaft erachtete die Vorinstanz bei Annahme eines leichten Gesamtverschul- dens eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessene Sanktion. Dies unter Berücksichtigung, dass sich die Anzahl Transaktionen und die Regelmässigkeit leicht verschuldenserhöhend auswirke, da keine gewerbsmässige Tatbegehung vor- liege. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz die Suchtmittelabhängigkeit des Be- schuldigten deutlich verschuldensmindernd, wobei sich das Anstaltentreffen zum Er- werb und zur Veräusserung klar konkretisiert habe und der Beschuldigte einen Teil des portionierten Kokains bereits im Auto hatte und einen weiteren Teil auf sich trug. Damit sei er jederzeit bereit gewesen, einem Abnehmer einen Fallschirm zu veräus- sern. Gesamthaft ergebe sich daher nur eine minimale Strafminderung für die sub- jektive Tatbegehung. Der Umstand, dass der Beschuldigte einen Monat nach Ent- lassung aus der Untersuchungshaft erneut und einschlägig delinquierte, wirke sich gemäss Vorinstanz straferhöhend aus. Strafmindernd sei hingegen zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte seit dem 18. Mai 2018 nicht wieder straffällig geworden sei und er sich erfolgreich vom Drogenhandel und auch vom Konsum habe distan- zieren können. Sodann komme ihm ein minimaler Geständnisrabatt zu. Eine beson- dere Strafempfindlichkeit sei nicht ersichtlich. Insbesondere der Umstand, dass seine Frau einen F.________ erlitten habe und auf seine Unterstützung angewiesen sei, könne nicht berücksichtigt werden. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe seine Frau eine Teilzeitarbeit aufgenommen und könne damit in einem beschränkten Umfang den Lebensunterhalt (mit-)finanzieren und ihr Leben teilweise selbständig führen (pag. 1259 f.). Hinsichtlich der Frage des bedingten oder unbedingten Voll- zugs kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine ungünstige Prognose vorliege, weshalb der Strafaufschub bei einer Probezeit von zwei Jahren unter Berücksichti- gung der Vorstrafenlosigkeit angemessen sei (vgl. pag. 1261, S. 44 der Urteilsbe- gründung). Der Sanktionenpunkt ist rechtskräftig. IV. Landesverweisung 6. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Urteilsbegründung fest, dass im vorliegenden Fall eine Anlasstat vorliege und verneinte das Vorliegen eines persönlichen Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz stellte in keiner Weise in Abrede, dass der Beschuldigte sich nun seit über 20 Jahren und damit für eine lange Zeit in der Schweiz aufhalte, Wurzeln geschlagen habe und auch, dass er nach den Ferien in Serbien gerne in die Schweiz zurückkomme. Der Beschuldigte könne aber keine Belege für eine gelungene Integration vorweisen. Die vom Beschuldigten ge- nannte Verbundenheit mit der Schweiz vermöge für sich keine besondere Härte be- gründen. 8 Sie hielt zu den einzelnen Kriterien im Wesentlichen und kurz zusammengefasst Fol- gendes fest: Seine gesundheitlichen Beschwerden als auch diejenige seiner Frau würden primär mit Medikamenten behandelt werden, doch es seien regelmässige Arztbesuche not- wendig. Die geschilderten Krankheitsbilder, welche keine hochspezialisierte Inten- sivbehandlung erfordern würden, könnten auch in Serbien angemessen behandelt werden. Inwiefern die gesundheitliche Situation des Beschuldigten oder seiner Frau, sollte diese ebenfalls nach Serbien zurückreisen, erheblich gefährdet seien oder sie sich in einer medizinischen Notlage wiederfinden würden, sei für die Vorinstanz nicht ersichtlich. Dies würde selbst dann gelten, wenn aufgrund des G.________ Famili- ennamens dem Zugang zur medizinischen Versorgung bestimmte Hürden gestellt wären. Die Vorinstanz anerkannte zwar, dass der Beschuldigte seine Frau aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unterstütze, wobei jedoch, nachdem die Frau einer Teilzeitarbeit nachgehe und alleine zuhause sei oder mit der Nachbarin spazieren gehen könne, lediglich eine punktuelle Betreuung bzw. Unterstützung erforderlich sei, so dass auch die Erkrankung der Frau keinen Härtefall begründen könne. Der Beschuldigte könne sich in Serbien problemlos verständigen und die diversen Berufserfahrungen in der Schweiz würden es ihm erleichtern, wirtschaftlich Fuss zu fassen. Zudem sei im Notfall eine finanzielle Unterstützung durch seine erwachse- nen Kinder zu erwarten, zumal die Lebenshaltungskosten in Serbien sehr viel tiefer liegen würden als in der Schweiz. Die Vorinstanz kommt gestützt darauf zum Schluss, es liege hiernach kein persönli- cher Härtefall vor. 7. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte selbst machte anlässlich der Einvernahme an der Berufungsver- handlung zusammengefasst und soweit relevant folgende Angaben (pag. 1407 ff.): Er lebe seit dem Jahr 1991 in der Schweiz. Von 1991 bis 1996 sei er in der Schweiz H.________ gewesen, danach sei er ihm Jahr 1999 dauerhaft in die Schweiz ge- kommen. Er sei jeweils von März bis Dezember, immer neun Monate, als H.________ tätig gewesen. Im Jahr 1999 sei er mit dem I.________ Pass in die Schweiz gekommen, in Serbien habe wie im Kosovo Krieg geherrscht. Zurzeit ar- beite er nicht und habe Probleme mit dem linken Bein. Die letzten zwölf Jahre habe er als J.________ gearbeitet, wegen dem Fuss dürfe er dies aber nicht mehr. Er suche eine Arbeit als K.________, L.________ oder dergleichen. Momentan lebe er vom Sozialdienst. Seine Frau arbeite seit zwei Monaten zwei Stunden am Abend. Er habe auch einen Monat als Ersatz dort gearbeitet und habe angefragt, ob sie bei der M.________ Hilfe gebrauchen könnten. Er habe viele Bewerbungen geschrieben. Wegen dem Sozialdienst habe er dies machen müssen. Als J.________ würde er Arbeit finden. Seine Frau sei etwa zu 30-40%, also jeweils zwei Stunden pro Abend und im Stundenlohn angestellt. Sie putze im N.________ in C.________. Die Toch- ter wohne in O.________, arbeite als P.________ und sei verheiratet. Der kleine Sohn wohne in Q.________, sei ebenfalls verheiratet und arbeite in einer R.________. Seine Frau arbeite als S.________ in einem T.________. Der grosse Sohn wohne in U.________ und arbeite als V.________/W.________. Er sei auch 9 verheiratet und gestern habe seine Frau das Visum von Belgrad erhalten. Am Mon- tag könne sie dies abholen und dann mit dem Kind zu ihm ziehen. Die Kinder sehe er ab und zu, die Tochter mehr, da sie näher wohne. Seine Frau habe am 21. März 2014 einen F.________ erlitten und wenn er sie nicht ins Spital gebracht hätte, würde sie wohl nicht mehr leben. Seine Frau stamme ebenfalls aus Serbien. Er sei von X.________ und sie vom Nachbardorf Y.________. Der Sohn in U.________ lebe seit 1.5 Jahren dort, der in der Schweiz seit fast zwei Jahren und die Tochter seit etwa 1.5 bis zwei Jahren in der Schweiz. Die Kinder seien in Serbien bei seinen Eltern aufgewachsen. Der Vater sei im Jahr .________ und die Mutter im Jahr .________ gestorben. Die Kinder hätten mit seiner Frau gelebt. Als sein Vater ge- storben sei, habe er den Familiennachzug beantragt. Dieser sei für die Frau, aber nicht für die Kinder gewährt worden. Ab dem Familiennachzug der Ehefrau habe sich die Schwester und die Frau seines Bruders um die Kinder gekümmert. Die Schwes- ter und der jüngere Bruder würden sich noch in Serbien befinden. Sie würden beide in X.________ wohnen. Die Schwester sei drei Jahre jünger als er und der Bruder habe Jahrgang .________. In der Freizeit suche er Arbeit und er frage viele Lands- leute, ob sie ihn für eine Arbeit gebrauchen können. Ein Hobby habe er nicht. Auf die Frage, was er den ganzen Tag mache, antwortete der Beschuldigte «Ich rauche und studiere. Ich studiere über die Schmerzen wegen dem Bein. Mir tut es nicht gut, kann ich nicht arbeiten. Beim J.________ war es gut – wir hatten eine gute Zusammena- rbeit und ich konnte mich auf das Wochenende freuen. Momentan ist es nicht gut». Weiter habe er nicht viel Freunde, ab und zu gehe er einen Kaffee trinken. Er sei viel alleine und mit der Ehefrau. In den Z.________ Klub gehe er nicht mehr. Er habe Schulden und diese seien von früher. Er wolle die Schulden zurückzahlen und habe die Hoffnung, eine Arbeit zu finden und dass auch seine Frau mehr arbeiten könne. Wenn er und seine Frau mehr verdienen könnten, könnten sie es zurückzahlen. Auf den Vorhalt der Pfändungsverfahren, welche sich auf insgesamt ca. CHF 130'000.00 belaufen würden und die Frage, ob er denke, diese zurückzahlen zu können, sagte der Beschuldigte, wenn er arbeite und seine Frau auch mehr arbeite sei es möglich. Sie arbeite jetzt erst zwei Monate. Gestern hätten sie gesagt, dass sie mehr arbeiten könne. Sie schaue auch mit der AA.________ C.________ für die Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr. Sie wolle auch noch am Morgen arbeiten. Angesprochen auf seinen Ge- sundheitszustand gab der Beschuldigte an, sein ganzes Bein schlafe. Er habe letz- ten Monat einen Termin im Inselspital gehabt und der zuständige Arzt habe ihm ge- sagt, es könne sein, dass er das Bein verlieren werde. Er habe aber neue Medika- mente erhalten, mit welchen er es versuchen werde. Jeden Tag am Abend müsse er 8mg Insulin nehmen. Durch den Tag durch gehe es, wenn er laufe spüre er es nicht so sehr. Am Abend um 21.00 Uhr sei es, wie wenn ein Messer ins Bein gesto- chen werde. Er wisse nicht, ob es vom Diabetes oder vom Rücken komme. Er habe immer schwer getragen, die Ärzte sagen, es komme vom Diabetes. Angesprochen auf die periphere arterielle Verschlusskrankheit (nachfolgend: pAVK), sagte der Be- schuldigte, dass ihm dies nichts sage. Auch präzisierend auf das Stadium 2a, in wel- chem er sich befinde, wusste der Beschuldigte nicht, worum es sich dabei handle. Wenn der Fuss amputiert werde, könne er nicht mehr laufen. Er rauche pro Tag mehr als eine Schachtel Zigaretten. Sein Hausarzt habe gesagt, er solle aufhören. Er habe dies versucht, es sei aber nicht gegangen. Alles sei dunkel geworden. Gestern habe 10 er versucht, ein Rezept für Tabletten gegen das Rauchen zu erhalten. Die Apothe- kerin habe ihm aber gesagt, dass dort, wo sie diese Tabletten bestellen würden, es Lieferfristen von einem Jahr gebe. Er habe ihr aber gesagt, sie solle sie bestellen. Es sei ihm bekannt, dass er fitter werden müsse, da ein weiterer Risikofaktor für seine Krankheiten mangelnde Bewegung und Adipositas sei. Er könne wegen dem Fuss keine schweren Arbeiten verrichten. Er bewege sich täglich mehr als eine halbe Stunde. Er gehe in den Wald mit seiner Frau. Diese müsse wegen dem F.________ auch laufen gehen. Den Unterschied zwischen Diabetes Typ 1 und 2 kennt der Be- schuldigte nicht. Vor drei Monaten habe er die Insulin-Therapie gestartet, seit einem Monat nehme er täglich 0,8 mg Insulin. Vor zwei Monaten seien es noch 0,6 mg gewesen. Das Insulin spritze er sich. Die wichtigste Therapie sei, arbeiten zu können. Angesprochen darauf, dass der Bericht des SEM über die medizinische Grundver- sorgung in AB.________ ausführe, der weitaus grösste Teil der Medikamente sei in Serbien erhältlich, wobei das Insulin bei der Aufzählung der Ausnahmen nicht er- scheine, sagt der Beschuldigte, er mache sich keine Hoffnung, dass es dort gut werde. Wenn man als in Serbien lebender G.________ zu einem Arzt gehe, müsse man wegen der Korruption EUR 200.00 bis 300.00 abgeben, bevor man überhaupt angeschaut werde. Sein Dorf sei fast leer, alle seien weggezogen. Dies auch wegen der Versicherungen. Die dort lebenden Personen könnten nicht richtig ins Spital ge- hen, daher seien alle weggezogen. Ein Arzt erhalte einen Monatslohn von EUR 600.00, daher müsse man ihm jedes Mal EUR 200.00 oder 300.00 geben, bevor er überhaupt mit der Untersuchung beginne. Dass es gemäss Bericht SEM keine An- haltspunkte darüber gebe, dass Rückkehrer aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer nicht nach denselben Regeln behandelt würden, wie in Ser- bien lebende Patienten, sei nur die Theorie. Die Politiker würden sagen, dass die G.________ alle Rechte hätten, dies stimme aber nicht. Die Frage, ob sich in Serbien seit dem Bericht im Jahr 2017 etwas am nicht schlechten Bild der Gesundheitsver- sorgung geändert habe, verneinte der Beschuldigte. Vielleicht in Belgrad. Es sei nicht einmal eine R.________ geschaffen worden, damit die Personen Arbeit finden könnten. Was die Serben im Kosovo machen würden, würden die Kosovoalbaner bei ihnen in Serbien machen. In X.________ würden etwa 96% G.________ leben. Vor 20 Jahren seien es noch mehr gewesen. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien diese nach AC.________ gegangen. Ab AC.________ gebe es praktisch nur noch Serben. In X.________ seien es fast nur G.________. Letzte Woche habe es eine Volksregistrierung gegeben und es seien für X.________ alleine 96'000 G.________ gezählt worden. Der Beschuldigte bestätigt weiter die psychischen Probleme seiner Frau. Sie nehme Beruhigungstabletten. Sie habe auch Schlafstörungen. Sie sei zwei Jahre gegen Epilepsie behandelt worden, nach zwei Jahren hätten sie dann gesagt, dass sie diese nicht mehr brauche. Angesprochen darauf, was eine Landesverwei- sung für ihn bedeuten würde, sagte der Beschuldigte, er sei vier, fünfmal in den Fe- rien in Serbien gewesen. Für eine Woche sei dies in Ordnung. Hier seien aber alle Kinder und was solle er dort alleine machen. Mit seinen Fussproblemen könne er dort nicht hinausgehen. Hier komme man mit dem Auto überall hin. Er könne in Ser- bien keine Arbeit finden, sonst wären doch nicht alle von dort weggegangen. Er su- che nicht nur eine Arbeitsstelle als K.________. Er habe auch bei Personen, welche eine AD.________ hätten, nachgefragt. Auch habe er die AE.________ in 11 C.________ angefragt. AF.________ sei eine Kollegin von ihm und sie helfe ihm mit den Bewerbungen. Er sei auch bei Temporärbüros wie AG.________ und AH.________ gemeldet. Jeden Tag erhalte er Angebote als J.________, dies könne er aber nicht machen. 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, der Beschuldigte sei seit dem Jahr 1991 in der Schweiz wohnhaft. Die Schweiz sei seine Heimat. Er habe einen «Scheissdreck» gemacht und die Strafe auch akzep- tiert. Er könne seine Heimat, die Schweiz, nicht einfach so verlassen. Die Härtefall- klausel der Landesverweisung solle zu keinem toten Buchstaben im Gesetz werden. Dies wäre EMRK widrig. Die Vorinstanz habe den Härtefall zu Unrecht verneint. Un- bestritten sei, dass beim Schuldspruch eine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung vorliege. Anders als die Vorinstanz ausführe, habe sich die ge- sundheitliche Situation beim Beschuldigten verändert. Der Beschuldigte spreche Mundart und seine Familienangehörigen würden alle nicht mehr in Serbien leben. Es liege eine lange Aufenthaltsdauer von 21 Jahren in der Schweiz vor. Zwei seiner Kinder würden in der Schweiz und ein weiterer Sohn in Deutschland leben. Der Be- schuldigte habe, wenn immer möglich, gearbeitet und auch vor körperlich anstren- gender Arbeit nie zurückgeschreckt. Im Jahr 2015 sei dann seine Frau in die Schweiz gekommen. Aufgrund des F.________ der Ehefrau habe sich aber alles verändert. Sie habe mit einschneidenden Gedächtnisproblemen und körperlichen Gebrechen zu kämpfen. Sie sei nun auf ihn angewiesen. So müsse er sie um 0.30 Uhr von der Arbeit abholen gehen und sie könne nur eingeschränkt zwei Stunden pro Tag putzen. Zwischendurch müsse sie beim Arbeiten auch immer wieder Pausen einlegen. Es sei bei ihr schon vorgekommen, dass sie sich in der Stadt verirrt habe. Er habe sie deshalb abholen gehen müssen. Für die Ehefrau sei es aufgrund ihres gesundheit- lichen Zustands auch schwierig, Deutsch zu erlernen. Daher fungiere der Beschul- digte auch als Dolmetscher. Folglich müsse er sie auch oft an die Termine begleiten. Trotz dieser einschneidenden Einschränkungen sei der IV-Antrag der Ehefrau abge- wiesen worden. Der Beschuldigte habe aufgrund dieser intensiven Betreuung seiner Ehefrau nicht noch Zeit einem regen Vereinsleben teilzunehmen. Aus einem fehlen- den Vereinsleben dürfe dem Beschuldigten in seiner Situation aber keinen Strick gedreht werden. Der Beschuldigte habe ein gutes Netzwerk und habe mit AF.________ – einer Schweizer Kollegin – auch eine Person, welche ihm in admi- nistrativen Angelegenheiten helfe. Vom AI.________ Klub habe er Abstand genom- men, da er deswegen mit den Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sei. Er habe sich bewusst davon zurückgezogen. Die frühere Spielsucht habe leider zu einem grossen Schuldenberg geführt. Seit dem Jahr 2020 habe der Beschuldigte aber keine weiteren Schulden mehr angehäuft. Der Betreibungsregisterauszug habe sich seither nicht mehr verändert. Dies zeige auch der Bericht der Berner Schuldenbera- tung vom 18. Februar 2022. Dieser erkläre die Schulden und dass der Beschuldigte seit 2008 in die Schuldenberatung gehe. Der Beschuldigte sei nie auf der faulen Haut gelegen, daher sei die aktuelle Abhängigkeit von der Sozialhilfe für den Beschuldig- ten sehr schwierig. Es handle sich aber nur um eine geringe Unterstützung. Die ge- sundheitliche Situation lasse es aber nicht anders zu. Der Beschuldigte habe 12 Schmerzen im Bein, Rücken und der Huft. Er leide an Diabetes Typ 2 und einer pAVK und ausserdem sei bei ihm das Restless-Legs-Syndrom diagnostiziert wor- den. Diabetes und pAVK hätten dazu geführt, dass er ein Taubheitsgefühl und Schmerzen im Bein verspüre. Er müsse daher regelmässig ins Inselspital. Bei einer pAVK seien die Arterien verengt und es gebe Probleme mit der Sauerstoffversor- gung im Körper. Dies führe zu Schmerzen in Waden und dergleichen. Diese Krank- heit sei nicht mehr heilbar und schreite immerzu fort. Es drohe ein Beininfarkt. Das Risiko könne mit einer gut eingestellten Therapie verringert werden. Im schlimmsten Fall führe es aber zu einem Herzinfarkt, einem Schlaganfall oder zu Tumoren. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er täglich etwa ein Paket Zigaretten rauche. Im Jahr 2018 habe der Beschuldigte aber noch eher drei Pakete geraucht. Er sei Ket- tenraucher gewesen. Er habe das Rauchen daher stark reduziert und gehe nun auch spazieren. Bereits im Jahr 2018 habe beim Beschuldigten ein Stent eingesetzt wer- den müssen. Aufgrund von Komplikationen habe es dafür auch eine Vollnarkose ge- braucht. Gemäss den vorhandenen Symptomen sei die pAVK bereits fortgeschritten. Seine Beine würden auch schmerzen, wenn er nichts mache. Die Medikation werde auch noch ausgetestet. Die pAVK sei nicht stabil und die genaue Medikation noch nicht klar. Der Beschuldigte brauche orthopädische Massschuhe und eine gute Fuss- pflege. Es sei anzunehmen, dass die Ablagerungen in den Arterien zu weiteren Stent-Operationen führen würden. Es sei nicht klar, ob die entsprechende Behand- lung in Serbien möglich sei. Dr. AJ.________ sei ein Landsmann und habe geschrie- ben, dass die für den Beschuldigten notwendige medizinische Versorgung in Serbien nicht fortgeführt werden könne und er damit mit Sicherheit das Bein verlieren werde. Im weiteren Bericht habe er geschrieben, dass die Krankheit pAKV in Serbien nicht behandelt werden könne. Das Gericht habe auf ein medizinisches Gutachten ver- zichtet. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei einer fehlenden Behandlung den Fuss oder gar das Bein durch absterbendes Gewebe verlieren werde. Der Bericht des SEM führe aus, dass gängige Medikamente verfügbar seien. Verschiedene Medikamente wür- den in Serbien aber fehlen. Die Korruption sei ein Problem, diese sei jedoch schwie- rig abzuschätzen. Dr. AJ.________ habe im Bericht vom 3. November 2022 festge- halten, dass der Beschuldigte eine angemessene Behandlung selbst bezahlen müsse. Er müsse mehrmals bezahlen, um überhaupt von einem Arzt untersucht zu werden. Längerfristig werde er sich dies nicht leisten können. Die Serbische Regie- rung habe wegen der Wahlen über 6’000 G.________ aus den Datenbanken gelöscht. Für diese Sans-Papiers gebe es keinen Zugang zu den notwendigen Ver- sicherungen oder zum Gesundheitswesen. Diese Tatsache sei der Europäischen Kommission bekannt. Das Gericht müsse prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht verbessere. Erst wenn das Gericht zum Schluss komme, dass das gesundheitliche Problem heilbar oder medizinisch ausreichbar kontrollier- bar sei, dürfe ausgewiesen werden. Eine Landesverweisung könne verhältnismässig erscheinen, wenn das medizinische Problem nur vorübergehend bestehe oder eine genügende Behandlung gewährleistet werde. Die medizinischen Probleme beim Be- schuldigten würden nicht nur vorübergehend bestehen, sondern sich gar verschlech- tern. In Serbien könne der Beschuldigte keine entsprechende Behandlung in An- 13 spruch nehmen, da es sie nicht gebe und er sie sich aufgrund der fehlenden finanzi- ellen Mittel nicht leisten könne. Weiter habe die Vorinstanz und auch der Migrations- dienst Bern ausgeführt, dass es keine Probleme bei der Eingliederung beim Beschul- digten geben dürfte. Dies stimme nicht. Keines der Kinder des Beschuldigten sei in Serbien und könne ihm bei der Wiedereingliederung helfen. Die Vorinstanz habe auch ausgeführt, dass die beruflichen Erfahrungen des Beschuldigten helfen wür- den, sich wieder einzugliedern. Die medizinischen Probleme würden dem deutlich widersprechen. Der Beschuldigte könne keine körperliche Arbeit mehr verrichten. In Serben sei es auch für junge Personen nicht einfach, eine Arbeit zu finden. Für den Beschuldigten als .________-jähriger sei es daher nicht realistisch, dort noch eine Arbeit zu finden. Er habe kein Netzwerk in Serbien und zähle zur G.________ Min- derheit, was dies erschwere. In der Schweiz besitze der Beschuldigte ein berufliches Netzwerk, weshalb es hier möglich sei. Aus beruflicher und gesundheitlicher Sicht stelle es daher ein Härtefall dar. Der Beschuldigte habe auch die Rechtsordnung der Schweiz immer respektiert. Im Strafregister seien keine weiteren Delikte aufgeführt. Die Katalogstraftat brauche eine gewisse Schwere damit ein Interesse an der Lan- desverweisung vorliege. Im Hinblick auf die begangenen Betäubungsmittelwider- handlungen und dem Schuldenberg beim Beschuldigten bestehe zwar ein öffentli- ches Interesse an der Landesverweisung, vom Beschuldigten gehe aber kein erhöh- tes Risiko für weitere Straftaten in der Schweiz aus. Die persönlichen Interessen würden beim Beschuldigten überwiegen. Dies aufgrund der langjährigen Anwesen- heit in der Schweiz, seiner beruflichen Integration und der familiären Interessen. Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen. Falls das Gericht zu einem anderen Schluss komme, sei die Landesverweisung nicht im SIS-Informationssystem auszu- schreiben. Die SIS-Ausschreibung sei beim Beschuldigten nicht verhältnismässig, er habe seine Kinder in Deutschland und der Schweiz. Ohne SIS-Ausschreibung sei es dem Beschuldigten möglich, nach Deutschland zu seinem Sohn zu gehen. So könne er auch auf von einer adäquaten medizinischen Versorgung in Deutschland profitie- ren. Vom Beschuldigten gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung aus. Sein Strafregisterauszug sei mit Ausnahme der vorliegenden Straftaten blank. Es sei nur eine bedingte Strafe ausgesprochen worden. Der Beschuldigte schäme sich dafür. Wie die Vorinstanz ausgeführt habe, gehe vom Beschuldigten keine erhöhte Gefahr aus. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei da- her nicht verhältnismässig. 9. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst Folgendes aus (pag. 1420 ff.): Unbestritten handle es sich vorliegend um eine Katalogstraftat nach Art. 66a StGB, weshalb entgegen der Ausführungen der Verteidigung eine Landesverweisung an- geordnet werden müsse. Die Härtefallklausel sei restriktiv auszulegen. Erst wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart treffe, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führe, könne ein Härtefall angenommen werden. Dies sei vorliegend nicht gegeben und sei daher von der Vorinstanz zu Recht verneint worden. Die Verteidigung habe korrekt ausgeführt, wann der Beschuldigte in die 14 Schweiz gekommen und wann er als H.________ gearbeitet habe. Zu erwähnen sei, dass der Beschuldigte über einen C-Ausweis verfüge, dessen Kontrollfrist am 5. September 2023 ablaufe. Seine Frau sei seit 2015 in der Schweiz und der Beschul- digte sei verschiedenen Arbeitsstellen in der Schweiz nachgegangen. Jetzt sei er aber arbeitslos. Seine soziale und kulturelle Integration zeige ausserhalb der Familie keine sichtbaren Resultate. Die Freundin AF.________ habe er auch nicht von sich aus erwähnt, sodass auch diesbezüglich nicht von einer sozialen Integration oder einer engen Bindung gesprochen werden könne. Diese einzelne Bindung reiche so- dann auch nicht für eine gelungene Integration. Die soziale und kulturelle Integration könne daher höchstens als durchschnittlich eher unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Zur Familie: Der Beschuldigte habe drei Kinder. Es sei aber nicht klar, wie- viel er die Tochter sehe. Diese wohne in O.________ und es sei anzunehmen, dass der Kontakt nicht sehr eng sei und er sie nicht sehr regelmässig sehe. Auch habe er selbst ausgesagt, dass er zu den Kindern per SMS oder Viper Kontakt halte. Dies sei überall auf der Welt möglich. Der Beschuldigte sei auch in der Familienbetreuung der Kinder nicht involviert, so betreue er weder die Enkel noch dergleichen. Die Ver- hältnisse hätten sich nicht geändert. Der Beschuldigte habe aber noch eine Schwes- ter und einen jüngeren Bruder in Serbien. Der Betreibungsregisterauszug führe nicht getilgte Verlustscheine von über CHF 200'000.00 auf. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz von 20 Jahren reiche daher auch nicht aus, um einen Härtefall anzuneh- men. Der Beschuldigte habe die prägenden Jahre und die Jugendjahre in Serbien verbracht. Eine Wiedereingliederung in Serbien sei möglich. Der Gesundheitszu- stand erschwere dies zwar, dies gelte aber auch für die Schweiz. In Serbien habe der Beschuldigte eine Schwester und einen Bruder (mit Jahrgang .________), wel- che ihm beruflich sowie sozial helfen könnten, sich wieder einzugliedern. Seine in der Schweiz und Deutschland wohnenden Kinder könnten ihn finanziell bei einem Notfall unterstützen. Die Lebenshaltungskosten seien in Serbien tiefer als in der Schweiz. Insgesamt sei daher nicht ersichtlich, wieso es ihm in Serbien nicht möglich sein solle, sich beruflich und sozial wieder einzugliedern. In Bezug auf die Aussicht der sozialen Wiedereingliederung und der Rückfallgefahr habe die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass kein Unterschied zwischen der Schweiz und Serbien be- stehe. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten: Gemäss Bundesgericht würden medizinische Gründe praxisgemäss nur dann gegen die Zumutbarkeit der Wegwei- sung sprechen, wenn bei der Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich sei oder ein medizinischer Notfall eintrete oder Gründe vorliegen wür- den, dass ein reales Risiko bestehe, dass sich der Gesundheitszustand dermassen verschlechtere, dass er zu sehr starkem Leiden oder zum Tod führe. In BGE 139 II 393 habe das Bundesgericht festgehalten, dass der Umstand, dass das Sozial- und Versicherungswesen in Serbien nicht demjenigen der Schweiz entspreche, nicht die Unzumutbarkeit einer Landesverweisung zur Folge habe. Die Mitberichte des Haus- arztes würden dramatisch erscheinen. Dies liege jedoch in der Natur eines Hausarz- tes, welcher eine enge Bindung zum Patienten habe. Relevant sei vorliegend aber der Bericht des Inselspitals vom 27. Mai 2022. Bei der Beurteilung zeige dieser ak- tuelle Bericht eine unauffällige Makroperfusion. Ebenso habe duplexsonopraphisch eine Punktionskomplikation sowie eine Stenose im Bereich der Beckenarterie aus- 15 geschlossen werden können. Als Empfehlung sei der Rauchstopp dringend empfoh- len worden, ebenso eine gute Einstellung der Risikofaktoren. Schlimme Befunde habe dieser Bericht nicht aufgeführt. Die beim Beschuldigten diagnostizierten Krank- heiten seien gemäss SEM-Bericht auch in Serbien behandelbar. Die Personen des SEM seien dort gewesen und hätten mit dem Personal gesprochen. Sie seien zum Schluss gekommen, dass die entsprechenden Behandlungen auch in AB.________ gewährleistet seien. Allenfalls könne der Beschuldigte auch in die Stadt AK.________ hochfahren. Es gebe lokale Gesundheitszentren mit 24h Notfalldiens- ten und dem entsprechenden Personal. Die medizinische Grundversorgung sei mög- lich und Rückkehrer würden gemäss dem Bericht die gleiche Behandlung erfahren. Die Medikation könne auch mit Generika gewährleistet werden. Gemäss dem SEM- Bericht würden Personen im Zusammenhang der Medikation von Diabetes von den Kosten befreit und könnten nicht abgewiesen werden. Auch der Beschuldigte habe ausgesagt, dass sich die Situation seit dem SEM-Bericht vom Jahr 2017 nicht geän- dert habe. Die Behandlung der pAVK benötige eine gesunde Lebensweise, welche auch in Serbien möglich sei. Auch die entsprechende medikamentöse Behandlung sei in Serbien möglich. Sowohl den Diabetes als auch die pAVK spreche daher nicht gegen einen Landesverweis. Auch die Situation der Ehefrau spreche nicht gegen einen Landesverweis. Diese könne mitgehen oder bei einem der Kinder bleiben. Die Ehefrau arbeite und es sei sogar vorgesehen, dass sie mehr arbeite. Die Ehefrau sei daher selbständig und erhalte Hilfe von den Kindern, wenn sie nicht zurück nach Serbien gehe. Die Ausführungen der Vorinstanz würden daher stimmen, dass keine Krankheitsbilder vorliegen würden, bei welchen intensive Behandlungen notwendig wären und diese auch in Serbien gewährleistet werden könnten. Diese Ausführun- gen hätten auch heute noch ihre Gültigkeit. Das Bundesgericht sei betreffend Ge- sundheitszustand sehr streng. Der Gesundheitszustand müsse gemäss Bundesge- richt sehr desolat sein, damit ein Härtefall angenommen werde. Es brauche eine sehr intensive Behandlung. Ein Härtefall könne vorliegend nicht angenommen werden. Der Beschuldigte habe zwar Krankheiten, es könne ihm aber zugemutet werden zu gehen und es stelle keinen so schweren Eingriff in seine Daseinsberechtigung dar, wie dies das Bundesgericht fordere. Auch eine Interessensabwägung würde nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Es handle sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei das Bundesgericht bei diesen qualifizierten Wi- derhandlungen sehr streng sei und keine Gnade zeige. Dies auch nicht – wie vorlie- gend – bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten und bei einem Ersttäter. In diesen Fällen sei gemäss Bundesgericht das Volksgut der Ge- sundheit stark gefährdet und damit würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Damit sei die Landesverweisung von fünf Jahren anzuordnen. Weiter seien die Vor- aussetzungen von Art. 24 der SIS-Verordnung gegeben. Es handle sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und es werde eine Strafe von mehr als einem Jahr angeordnet. Daher sei die Ausschreibung auch ver- hältnismässig. Diesbezüglich könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Vorliegend handle es sich wohl um einen Grenzfall. Der Beschuldigte sei Ersttäter und habe seine Kinder in der Schweiz und in Deutschland. Zudem sei seine Gesundheit nicht so gut. Daher sei es möglich als Ausnahme vorliegend auf eine Ausschreibung zu verzichten. Dann könne der Beschuldigte sich auch einmal z.B. in 16 Österreich, in welchem ein höherer Standard des Gesundheitssystems vorliege als in Serbien, behandeln lassen. Die Staatsanwaltschaft könne daher auf eine Aus- schreibung verzichten, diese werde aber der Ordnung halber trotzdem beantragt. Es liege am Gericht, darüber zu entscheiden. 10. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizeri- schen Bundesverfassung [BV; SR 101], Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwen- den (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rück- kehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landes- verweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Kriterien geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a 17 Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbun- dene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder ge- sellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern 18 (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substantiiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch das Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3). Der EGMR hat im Grundsatzentscheid Paposhvili seine Position zum Verhältnis von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK vertieft: Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3 und 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenab- wägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuord- nen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die ver- schuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestie- rende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalpro- gnose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 19 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Vorliegen eines Katalogdelikts Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde von der Vorinstanz rechtskräftig wegen Widerhand- lungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. Damit ist gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB die Anordnung einer Landesverweisung grundsätzlich zwingend. 11.2 Vorprüfung Aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts bei grundrechtsrelevanten Fragestellungen sind allfällige sich aus dem Völkerrecht ergebende Aufenthalts- oder Bleibe- oder Einreiserechte vorrangig (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 66a StGB und N 78 ff. zu Vor Art. 66a-66d StGB m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 2. Juni 2021). Dem Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügig- keitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da Serbien nicht Mitgliedstaat des genannten Abkom- mens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt dem Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. Zur Prüfung eines sich allenfalls aus der EMRK ergebenden Bleiberechts siehe die nachfolgenden Ausführungen. 11.3 Härtefallprüfung 11.3.1. Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und familiäre Verhältnisse Der Beschuldigte ist am .________ in Serbien, X.________, geboren und reiste am .________ im Alter von .________ Jahren in die Schweiz ein. Zuvor arbeitete er seit dem Jahr 1993 als H.________ in der Schweiz. Er erhielt im Jahr 1999 die Aufent- haltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Diese Ehe wurde geschie- den und ist kinderlos geblieben. Am 4. April 2011 verheiratete er sich mit der Mutter seiner drei Kinder in Serbien. Frau AL.________, welche ebenfalls aus Serbien, Y.________, stammt (vgl. Aussagen des Beschuldigten, pag. 351 Rz. 46 f.), ist im Rahmen des Familiennachzugs am 18. Februar 2015 zu ihrem Ehemann in die Schweiz nachgereist, ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) und lebt mit dem Beschuldigten im gemeinsamen Haushalt. Die Familiennachzugsgesuche für die drei Kinder (AM.________, geb. .________, AN.________, geb. .________ und AO.________, geb. .________) wurden abgewiesen (Bericht ABEV, pag. 1314 ff.). Zurzeit ist der Beschuldigte im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, deren Kon- trollfrist am 5. September 2023 abläuft. Der heute .________-jährige Beschuldigte befindet sich seit 23 Jahren in der Schweiz. Die Mutter des Beschuldigten ist im Jahr .________ und der Vater im Jahr .________ gestorben. Die Kinder sind bis ins Jahr 2014 bei seiner Ehefrau, resp. bei den Gros- seltern des Beschuldigten aufgewachsen. Als die Ehefrau im Jahr 2015 in die Schweiz kam, kümmerten sich seine Schwester (Jhg. .________) und die Frau sei- nes Bruders (Jhg. .________) um die Kinder. Der Familienzusammengang sei in ih- rer Tradition enger. Die Schwester und der jüngere Bruder befinden sich noch in 20 Serbien, resp. in X.________. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschul- digte insbesondere mit seiner Schwester und seinem Bruder noch Familie und Ver- wandte in Serbien hat, zumal seine Kinder dort aufwuchsen und er auch dort immer wieder Ferien verbrachte. Ausserdem beschrieb der Beschuldigte sein Verhältnis zu seiner Heimat in Serbien als «Gut. Wie eine Familie», was ebenfalls darauf hindeu- tet, dass er in Serbien familiäre Beziehungen pflegt. Sodann ist der Familienzusam- menhalt gemäss seinen Aussagen in seiner Tradition enger. Seine Kinder sind heute alle verheiratet. Die Tochter wohnt seit ca. zwei Jahren in O.________ und arbeitet als P.________. Der jüngste Sohn lebt aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin seit zwei Jahren in Q.________, Kanton AP.________. Seine Frau arbeitet als S.________ in einem T.________. Der ältere Sohn wohnt ebenfalls sei etwa zwei Jahren in U.________, Deutschland, und arbeitet als V.________/W.________. Nach heutigem Kenntnisstand unterhält der Beschuldigte mit seiner Frau eine ge- lebte familiäre Beziehung in der Schweiz. Diese Beziehung ist als nah, echt und tatsächlich gelebt zu bezeichnen. Der Aufenthalt der in die Schweiz nachgezogenen Frau ist jedoch an denjenigen des niederlassungsberechtigten Ehegatten gebunden. Im Falle eines Wegzugs des niederlassungsberechtigten Ehegatten haben auch die Familienmitglieder grundsätzlich kein Bleiberecht in der Schweiz, es sei denn, sie können anderweitig ein Aufenthaltsrecht begründen, was bei der Ehefrau des Be- schuldigten vorliegend nicht der Fall sein dürfte. Es kann demnach nicht von einer in der Schweiz gefestigten Anwesenheitsberechtigung der Ehefrau gesprochen wer- den. Hinzu kommt, dass es den Ehegatten ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. So verbringen die Ehegatten bspw. ihre Ferien in Serbien und der UPD hielt in seinem Bericht gestützt auf die Aussagen der Ehefrau fest (pag. 880), dass es der Ehefrau früher in Serbien besser gegangen sei. Zudem schickte der Beschuldigte seine Frau nach Serbien, als gegen ihn das Vorverfahren lief bzw. er wiederholt von der Polizei einvernommen wurde (pag. 325 Rz. 74 f.). Er habe dies getan, weil er Angst um seine Frau hatte, dass sie zuhause eine Dummheit mache (und wie er später präzisiert, Suizid begehe; vgl. pag. 344 Rz. 775), mithin zu ihrem Schutz. Insofern ist davon auszugehen, dass die Ehefrau in Serbien grundsätzlich gut aufgehoben ist und es auch für sie keine übertriebene Härte bedeuten würde, in Serbien zu leben (zur gesundheitlichen Situation siehe nachfolgend). Es ist den Ehegatten folglich ohne weiteres zumutbar, das Familien- leben andernorts zu pflegen, womit der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht berührt ist. Betreffend das Verhältnis zu seinen mittlerweile volljährigen Kindern ist festzuhalten, dass diese Beziehung nicht als nah und derart intensiv erscheint, als dass eine räum- liche Trennung zwischen dem Beschuldigten und den Kindern nicht zumutbar wäre. So lebten die Eltern bis vor Kurzem denn auch freiwillig getrennt von ihren Kindern in verschiedenen Ländern, um – den Aussagen des Beschuldigten zufolge – damit Geld zu sparen und hier arbeiten zu können (pag. 353 Rz. 127). Der Kontakt mit den Kindern wurde bereits damals grösstenteils über die modernen Kommunikationsmit- tel wie VIPER und SMS (vgl. pag. 352 Rz. 88 f.) wahrgenommen. Auch heute leben sie noch nicht in unmittelbarer Nähe und der Beschuldigte nimmt keine besonderen 21 Betreuungsaufgaben bei den Kindern oder Enkelkindern wahr. Ein Abhängigkeits- verhältnis besteht nicht. Sodann gehen die Beziehungen nicht über sporadische Be- suche hinaus. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die dagegensprechen würden, dass ein Kontakt über diese modernen Kommunikationskanäle heute nicht mehr möglich sein sollte. Zudem gehören die volljährigen Kinder denn auch nicht zur Kern- familie, womit der geschützte Kernbereich nicht tangiert ist und auch diesbezüglich der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Daran ändert auch das neu eingereichte Schreiben der drei Kinder nichts. Weitere familiäre Verbindungen in der Schweiz sind sodann nicht bekannt. Insgesamt unterhält der Beschuldigte in der Schweiz neben der Beziehung mit seiner Ehefrau keine besonders intensiven familiären Beziehungen, die einen Wegzug als Härtefall erscheinen lassen bzw. der Garantie von Art. 8 EMRK zuwiderlaufen wür- den. 11.3.2. Soziale und wirtschaftliche Integration Seinen eigenen Aussagen zufolge hielt sich der Beschuldigte im Tatzeitraum in sei- ner Freizeit oft in einem Z.________ Club auf. Er habe dort Karten gespielt oder Sportwetten gemacht. Er sei öfters dort in diesem Club gewesen, als zuhause. Zu- hause habe er nur geschlafen (pag. 328 Rz. 167). Das gesellschaftliche Leben des Beschuldigten spielte sich zu dieser Zeit damit primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen die Annahme einer hinreichenden sozialen Integration spricht. Heute hat er keinen Kontakt mehr zum Z.________ Club, da dieser ihn zu den Drogen geführt habe. Er hat keine Hob- bies, welchen er nachgeht. Offenbar hat er eine Schweizer Bekannte («AF.________»), welche ihm bei administrativen Aufgaben hilft. Wer dies aber ge- nau ist und welche Aufgabe sie hat, resp. welches Verhältnis zwischen den Beiden besteht, ist nicht näher klar und kann auch offen gelassen werden, da die alleinige Beziehung zu einer Schweizerin noch nicht eine für einen Härtefall annehmende so- ziale Integration darstellt. Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur liegt nicht vor. Dass der Beschuldigte wegen seiner Krankheit und der Betreuung seiner Ehefrau keinen so- zialen Kontakten nachkommen könnte – wie dies durch die Verteidigung behauptet wird – erachtet die Kammer als nicht glaubhaft. Auch wenn der Beschuldigte – wie nachfolgend ausgeführt – gesundheitliche Probleme hat, heisst dies nicht, dass er sich sozial nicht mit Kontakt zu schweizerischen Landsleuten, mit welchen er allen- falls gearbeitet hat oder mit Nachbarn, haben oder sich einbringen könnte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte zurzeit keiner Arbeit nachgeht und entsprechend genügend Zeit dafür hätte. In sprachlicher Hinsicht gab der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 noch an, einen Übersetzer zu benötigen (pag. 246 f., Z. 2 ff.). Im Laufe des Verfahrens führte er aus, Berndeutsch zu verstehen (pag. 323, Z. 5; pag. 357, Z. 278) und auf eine Übersetzung verzichten zu können. Seine Muttersprache sei G.________. Zudem spreche er auch serbokroatisch (pag. 357, Z. 274). Zumal der Beschuldigte auch nach damals 19 Jahren in der Schweiz noch einen Übersetzer 22 benötigte, kann die sprachliche Integration nicht als gelungen erachtet werden. Im- merhin hat sich der Beschuldigte im Laufe der letzten Jahre um eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht, was aber nach inzwischen 23 Jahren in der Schweiz erwartet werden darf. Die wirtschaftliche Integration ist nach Ansicht der Kammer ebenfalls als gescheitert zu betrachten. Zwar hatte der Beschuldigte seit seiner Ankunft in der Schweiz eige- nen Angaben zufolge immer wieder Anstellungen als J.________. Zwischenzeitlich war er aber immer wieder arbeitslos und wurde vom RAV unterstützt. So gab er an- lässlich der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft an, wegen Corona habe er nicht viel Arbeit, deshalb sei es ihm jetzt ein bisschen langweilig (pag. 323 Rz. 16 f.). Keineswegs besser sah es auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung am 21. Februar 2022 aus, als der Beschuldigte angab, er sei seit vier Monaten arbeitslos und suche einen Job als K.________ oder L.________. Seine Arbeitssi- tuation war folglich im Laufe der Jahre stets ungewiss. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung am 10. November 2022, also ein halbes Jahr später, sah die Si- tuation immer noch gleich aus. Seine Bemühungen, Arbeit zu finden, beschränken sich grundsätzlich auf nicht landesübliche Kanäle, wie das Fragen bei Landsleuten, ob sie ihm Arbeit hätten. Zwar sei er bei Temporärbüros gemeldet, dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben – wenn auch nicht im Bereich des J.________ – in anderen Bereichen arbeiten könnte und den- noch nicht arbeitet. Die Arbeits- und Einkommenssituation des Beschuldigten ist da- mit alles andere als konstant und gesichert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seine Arbeits- und Einkommenssituation auch schon vor dem F.________ der Ehefrau nicht gesichert war. Weiter bezog der Beschuldigte Sozialhilfe und aktuell bezieht er diese auch wieder. So wurde laut Bestätigung des Sozialdienstes vom 26. September 2022 der Beschul- digte zusammen mit seiner Ehefrau im April 2018 mit CHF 3’988.50 unterstützt. Seit Mai 2022 wird das Ehepaar wiederum unterstützt. Der bisher ausbezahlte Betrag beläuft sich auf CHF 14'371.55 (Bericht ABEV, pag. 1315). Insofern ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte nunmehr von der Sozialhilfe abhängig ist, was ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte hoch verschuldet ist: Gemäss dem aktuellen Registerauszug des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 26. September 2022 ver- fügt der Beschuldigte über neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 233’189.35. Entgegen seinen Beteuerungen, er werde keine weiteren Schulden mehr anhäufen, laufen gegen den Beschuldigte gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. September 2022 aktuell vier Pfändungsverfahren (wobei drei davon von Mai 2022 datieren) über einen Gesamtbetrag von rund CHF 125'000.00 (Beilage zum Bericht ABEV, pag. 1315). Insofern ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass es der Beschuldigte nicht geschafft hat, ein schuldenfreies Leben in der Schweiz aufzu- bauen und zu führen. Der Grund, weshalb die Verschuldung mutmasslich begonnen haben soll (Glücksspielsucht/Erkrankung der Frau, vgl. pag. 1147), kann dabei nach Ansicht der Kammer keine massgebliche Rolle spielen. Wäre dies zu berücksichti- gen, liesse sich wohl fast jede Verschuldung rechtfertigen, zumal eine solche wohl nur in den seltensten Fällen ohne (tragischen) Hintergrund eintritt. Sodann sind seine 23 Aussagen, wonach er die Schulden durch Erhöhung des Arbeitspensums seiner Ehefrau, wie auch einer Arbeit seinerseits, zurückbezahlen wolle, im Lichte der überaus hohen Schuldensumme nicht glaubhaft. Offenbar hat auch die langjährige Schuldenberatung nichts genutzt, ansonsten sich nicht neue Schulden angehäuft hätten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass abgesehen von der in den letzten Jahren verbesserten sprachlichen Integration weder die soziale noch die wirtschaft- liche Integration in der Schweiz erfolgreich waren, weshalb der Beschuldigte aus diesem Kriterium für die Härtefallprüfung keine Vorteile für sich ableiten kann. 11.3.3. Gesundheitszustand Der Beschuldigte konsumierte von ca. Anfang 2016 unregelmässig und seit ca. Ja- nuar 2018 regelmässig Kokain (pag. 47, Sammelrapport, EV vom 27.2.2018). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils schien er seine Drogensucht im Griff zu haben. Zu seiner allgemeinen gesundheitlichen Situation brachte der Beschuldigte anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, es gehe ihm im Moment nicht so gut. Das Hauptproblem sei Diabetes. An den Beinen würde es die ganze Nacht «chräbele». Das Inselspital habe ihm gesagt, dass es vom Diabetes komme. Es komme aber auch von der schweren Arbeit der letzten zwölf Jahre als J.________. Wegen dem Diabetes müsse er jetzt aufpassen und sei am Verhandeln. Er hoffe, dass es gut komme (pag. 1170 Rz. 9 ff.). Der Diabetes werde mit Medikamenten, mit Metfin, behandelt. Jetzt müsse er noch Schlaftabletten nehmen, weil er wegen dem «Chräble» nicht schlafen könne. Asprin und Spiralgin nehme er, wenn er Kopf- schmerzen habe. Die Probleme würden mit Medikamenten behandelt. Er müsse auch auf das Essen und den Zucker achten. Er müsse jeden Tag messen und habe Termine mit der Ärztin in Bern (pag. 1170 Rz. 19 ff.). Den Berichten des Inselspitals Bern vom 11. August 2020 und 11. September 2020 (pag. 1360 ff.) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschuldigte an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium IIb links und an einem Diabetes mellitus 2 sowie am Restless-Legs-Syndrom leidet. Als vaskuläre Risikofaktoren werden Diabetes mellitus 2. und persistierend Nikotin 1p/d (Anmerkung: eine Pa- ckung pro Tag / 20py) sowie eine Dyslipidämie (Anmerkung: Fettstoffwech- selstörung) genannt. Im Bericht des Inselspitals Bern vom 20. September 2021 (pag. 1356 ff.) wird über die Duplexsonographie der unteren Extremitäten des Beschuldigten berichtet. Dabei wurde eine mittel bis höhergradige Stenose (Anmerkung: Verengung der Blutge- fässe) links erkannt. Als Empfehlung für den Patienten wird neben Verlaufskontrollen und Aufgeboten für Sprechstunden ein regelmässiges Gehtraining empfohlen. Als vaskuläre Sekundärprävention sollte gemäss Tabelle das Nikotin gestoppt sowie die Werte von Cholesterin, Blutdruck und Blutzucker gesenkt werden. Das Ziel für die körperliche Aktivität wurde auf 30 Minuten pro Tag festgelegt. Zudem wurde dem Patienten ein Rezept für Aspirin Cardio 100mg sowie Crestatatin 20mg abgegeben. Gemäss Bericht Inselspital Bern vom 21. September 2021 (pag. 1354 ff.) leidet der Beschuldigte neben den bereits festgestellten Krankheiten zusätzlich an einer erek- tilen Dysfunktion. Die periphere arterielle Verschlusskrankheit wird in diesem Bericht 24 neu mit dem Stadium IIa angegeben und damit in der Schwere zurückgestuft (An- merkung: von schmerzfreier Gehstrecke unter 200m auf Gehstrecke über 200m). Weitere Fallrelevante Informationen sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Im Bericht des Inselspitals Bern vom 1. Dezember 2021 (pag. 1350 ff.) werden die Diagnosen der erektilen Dysfunktion, peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Sta- dium IIa links und Diabetes mellitus 2 sowie Restless-Legs-Syndrom bestätigt. Wei- tere Fallrelevante Informationen sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Aus dem Bericht des Inselspitals Bern vom 11. April 2022 (pag. 1346 ff.) über die Sprechstunde für Diabetologie ergibt sich, dass der Beschuldigte an Diabetes melli- tus, am ehesten Typ 2, leide, welche mit dem Medikament Metformin initial therapiert werde und ergänzend eine Basis-Insulintherapie geplant sei. Als Co-Risikofaktoren werden Dyslipidämie, Nikotinkonsum und Übergewicht genannt. Als weiteres Vorge- hen werden u.a. die Sistierung des Nikotinkonsums und eine Ernährungsberatung empfohlen. Die Diagnose Diabetes mellitus wird ebenfalls im Schreiben des Inselspitals vom 9. Mai 2022 (pag. 1365) an die AQ.________ Krankenversicherung bestätigt. Darü- ber hinausgehende Fallrelevante Informationen enthält das Schreiben nicht. Dem Bericht des Inselspitals Bern vom 27. Mai 2022 (pag. 1340 ff.) ist wiederum zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter peripherer arterieller Verschlusskrankheit Stadium IIa links leide. Die Beschwerden seien eigenen Angaben des Patienten zu- folge seit dem 5. April 2022 besser geworden. Der Rauchstopp sei noch nicht gelun- gen. Beim Befund wird ein leicht adipöser Ernährungszustand beschrieben. Unter den Empfehlungen wird dem Beschuldigten der Rauchstopp dringend sowie auch eine Einstellung der Risikofaktoren gemäss Tabelle empfohlen. Dieser Tabelle zu- folge sollten die Werte von Cholesterin, Blutdruck und HbA1c (Anmerkung: Blutzu- ckerwert) gesenkt werden. Weiter müsse ein regelmässiges Gehen erzielt werden, was aktuell nicht erreicht sei. Es seien weiter orthopädische und neurologische Ab- klärungen zu tätigen. Weiter kann den ärztlichen Rezepten des Inselspitals Bern vom 23. September 2022 (pag. 1366 f.) entnommen werden, dass der Beschuldigte orthopädische Mass- schuhe erhält und die podologische Fusspflege besuchen kann. Neben den genannten Berichten des Inselspitals, welche alle in sich schlüssig und nachvollziehbar sind, liegen der Kammer folgende Arztberichte des Hausarztes des Beschuldigten, Dr. med. AJ.________, vor: Im Arztbericht vom 17. Februar 2022 (pag. 1353) hält Dr. med. AJ.________ als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom fest. Der Patient werde mit folgenden Medikamenten behandelt: Janumet 50/1000, Rosuvastatin 20, Clopidogrel 75, Aspi- rin Cardio 100, Quentiapin, Xarelto vascular 2.5 und Paracetamol. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 (pag. 1338) beantwortet Dr. med. AJ.________ die von Rechtsanwältin B.________ u.a. an ihn gestellte Frage, ob die Behandlung des Beschuldigten auch im Heimatland durchgeführt werden könne, dahingehend, dass dies sicher nicht möglich sei. Der Beschuldigte würde mit Sicherheit ein Bein verlie- ren. 25 In seinem nicht unterzeichneten Bericht vom 2. November 2022 (pag. 1343) hält Dr. med. AJ.________ u.a. fest, dass bei pAVK Progredienz die Behandlung im Heimat- land nicht passieren könne. Das Restless-Legs-Syndrom könne man in seinem Hei- matland nicht effektiv führen und Diabetes mellitus könne man in seinem Heimatland nicht effektiv behandeln. Ein Verlust des Beines, Herz- und Hirnschädigung könne jederzeit eintreten. In seinem Ergänzungsbericht vom 3. November 2022 (pag. 1344) relativiert Dr. med. AJ.________ seine vorherige Feststellung, wonach eine medizinische Betreuung aufgrund der dortigen Verhältnisse nur noch «sehr schwierig zu erhalten» sei. Wie der Hausarzt des Beschuldigten im Bericht vom 2. November 2022 zum Schluss kommt, die Behandlung sei im Heimatland nicht effektiv möglich, kann durch die Kammer nicht nachvollzogen werden. Der Hausarzt gibt hierfür keinerlei sachliche Gründe an resp. stellt die Behauptung lediglich in den Raum. Selbst wenn es sich um einen Landsmann handeln sollte, ist nicht klar, wie er spezifisch die Lage beim Beschuldigten, resp. dessen Herkunftsort, beurteilen kann. Es ist denn auch nicht seine Aufgabe, dies zu beurteilen. Es ist objektiv betrachtet nicht ersichtlich, weshalb die Behandlung von pAVK nicht möglich sein sollte, zumal die Risikofaktoren bereits mit einem Rauchstopp und einer ausgewogenen Ernährung bzw. ausgedehnter kör- perlicher Aktivität gehemmt werden könnten und sich dies positiv auf den Krankheits- verlauf auswirken würde. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass beim Beschul- digten «erst» das Stadium IIa von insgesamt vier Stadien eingetreten ist. Von einem sogenannten «Raucherbein» bei Stadium vier ist der Beschuldigte noch weit ent- fernt. Was die Behandlung der Zuckerkrankheit betrifft, welche gemäss Hausarzt im Heimatland ebenfalls nicht möglich sein soll, ist festzuhalten, dass Diabetes mit ent- sprechender Ernährungsumstellung und (je nach dem) mit einer allfälligen Insulin- therapie behandelt werden kann. Zweifelsohne ist eine Insulintherapie zudem auch in Serbien möglich (vgl. Bericht SEM). Worin weiter konkret die Schwierigkeit in der Behandlung des Beschuldigten im Aus- land gemäss Bericht des Hausarztes vom 2. November 2022 liegen soll, wird nicht erwähnt. Die im Ergänzungsbericht unter Ziff. 1-3 und 5 gemachten Ausführungen des Hausarztes sind sodann für die Kammer irrelevant: Auch hier ist weder erkenn- bar, auf welche Erfahrungswerte sich die Aussagen abstützen, noch liegt es im Kom- petenzbereich eines Hausarztes, sich über die Möglichkeit einer Reintegration im Heimatland oder über allfällige Korruption und zwischenmenschliche Konflikte im Ausland zu äussern. Auch erschliesst sich der Kammer nicht, von welchen finanzi- ellen Verhältnissen der Hausarzt ausgeht bzw. worauf er sich stützt, wenn er angibt, der Beschuldigte könne sich seine Krankheit in Serbien nicht leisten. Weiter er- scheint schleierhaft, wie der Hausarzt unter Ziff. 4 zum Schluss kommen kann, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte ein Bein verlieren werde und, sollte sich sein Zustand dann noch mehr verschlechtern, «weitere schwerwiegende Am- putationen die Folge sein» würden. Damit insinuiert der Arzt, dass es schon erste Amputationen gegeben hat, was nicht aktenkundig ist. Ausserdem ist der Verlust eines Beines nicht die unausweichliche Folge einer pAVK, zumal die Verschlechte- rung des Zustands durch Verbesserung der Risikofaktoren aufgehalten werden 26 kann. Diese vom Hausarzt angegebene hohe Wahrscheinlichkeit lässt sich insge- samt nicht sachlich begründen. Die Ausführungen von Dr. med. AJ.________ basieren zudem mutmasslich auf ei- nem nicht den Akten beiliegenden Fragenkatalog von Rechtsanwältin B.________. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie die Antworten zustande gekommen sind bzw. wie der Auftrag konkret lautete. Welche Konversation in der Zwischenzeit zwischen der Verteidigung des Beschuldigten und dessen Hausarzt ablief, die zur Ergänzung und Relativierung des am Tag zuvor eingereichten Berichts führte, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Es lässt sich damit nicht nachvollziehen, wie es zu den Auskünften des Hausarztes kam. Die Antworten erscheinen zudem lediglich in Hinblick auf die Beru- fungsverhandlung verfasst worden und diesbezüglich auch auffallend zugunsten des Beschuldigten ausgefallen zu sein. Dies wohl nicht zuletzt auch deshalb, da es sich bei Dr. med. AJ.________ um den Hausarzt des Beschuldigten handelt, welche i.d.R. ein engeres persönliches Verhältnis zu den Patienten haben als zum Beispiel die Ärzte des Inselspitals. Insgesamt erachtet die Kammer die Arztberichte von Dr. med. AJ.________ als stark subjektiv gefärbt und gehen z.T. weit über die Kompe- tenzen eines Hausarztes hinaus, womit ihnen im Gegensatz zu den sachlich formu- lierten Berichten des Inselspitals keine Beweiskraft zukommen kann. Hinzu kommt, dass es sich bei den Ärzten des Inselspitals um Spezialisten und nicht wie der Haus- arzt um einen Generalisten handelt. Gestützt auf die Berichte des Inselspitals Bern ist denn auch erstellt, dass der Be- schuldigte an einer erektilen Dysfunktion, einer peripheren arteriellen Verschluss- krankheit Stadium IIa links, Diabetes mellitus Typ 2 sowie am Restless-Legs-Syn- drom leidet. Sämtliche dieser Krankheiten haben zweifelsohne eine gewisse Schwere erreicht und sind substantiiert dargetan. Für den Beschuldigten besteht auf- grund dieser Krankheiten jedoch nicht die konkrete Gefahr, dass sie aufgrund feh- lender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Be- handlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Ver- ringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. So ist zusammen mit der Vorinstanz vorab festzustellen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten primär mit Eigeninitiative (Rauchstopp, mehr Be- wegung) sowie mit Medikamenten behandelt werden können, was ohne Zweifel auch im Ausland gewährleistet werden kann (siehe Bericht SEM). Hinweise, die für eine fehlende angemessene Behandlungsmöglichkeit im Ausland sprechen würden, lie- gen nicht vor. Die geschilderten Krankheitsbilder erfordern denn auch – wie die Vor- instanz korrekt festhält – keine hochspezialisierte Intensivbehandlung und stellen keine akute medizinische Notlage dar, die nicht andernorts behandelt werden könn- ten. Die Behandlung des Typ-2-Diabetes besteht in einer ausgewogenen Ernährung, unterstützt durch regelmässige körperliche Aktivität und einer Reduktion des Über- gewichts. Lassen sich die erhöhten Blutzuckerwerte durch eine Umstellung des Le- bensstils und/oder eine Gewichtsreduktion nicht normalisieren, werden Tabletten (Antidiabetika) eingesetzt. Wird auch damit keine gute Blutzuckereinstellung erreicht, wird eine Therapie mit Insulin notwendig (siehe dazu die Information auf der Web- seite von Diabetes Schweiz, abrufbar unter https://www.diabetesschweiz.ch/ueber- 27 diabetes/diabetesformen/diabetes-typ-2.html, zuletzt abgerufen am 19. Januar 2023). Insulin kann im Bedarfsfall auch im Ausland beschafft werden. Den Blutzucker überwachen und auf die Ernährung und genügende Bewegung zu achten, wird dem Beschuldigten überall auf der Welt möglich sein. Ebenfalls wäre es dem Beschuldig- ten durchaus zumutbar, mit dem Rauchen aufzuhören und seine Aktivitäten zu er- höhen, wie ihm dies von Beginn der Behandlung angeraten wurde, er aber nicht befolgt hat. Es geht dabei nicht um eine Reduktion des Rauchens, sondern um einen Rauchstopp, welcher ihm dringend empfohlen wurde. Der Beschuldigte scheint auf- grund seines Verhaltens nicht gewillt zu sein, an seinem Gesundheitszustand etwas zu verbessern. Für die höchst spekulative Annahme, wonach dem Beschuldigten ein Bein amputiert werden müsse, wie dies der Hausarzt ohne sachliche Begründung prophezeit, liegen vorliegend keinerlei Hinweise vor. Weiter gibt es keine Hinweise, dass die minimalinvasiven Stent-Operationen, sofern solche überhaupt notwendig werden würden, nicht auch in Serbien durchgeführt werden könnten. Dass ausländische Gesundheitssysteme weitestgehend nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, ist gerichtsnotorisch, kann für sich alleine aber keinen Grund für die Annahme eines Härtefalls bilden. Auch die genannten finanziellen Hürden, die den Zugang zur medizinischen Versorgung allenfalls behindern könnten, erschei- nen nicht unüberwindbar. So bringt der Beschuldigte vor, man müsse eine Vor- schussgebühr von EUR 200.00-300.00 bezahlen, bevor eine Behandlung begonnen werden könne. Nach Ansicht der Kammer wäre es den Ehegatten durchaus zumut- bar, die verlangte Gebühr für die medizinische Behandlung aufzutreiben, zumal sie beide auch in Serbien arbeiten könnten und auch ihre Kinder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in Deutschland nachgehen und sie somit ohne weiteres finanziell unterstützten könnten. Zudem erscheinen die Darstellungen des Beschuldigten be- treffend die geschilderte Korruption im Vergleich zu den objektiven Feststellungen des SEM im Bericht über die medizinische Grundversorgung in AB.________ als stark übertrieben und es hat sich an dieser medizinischen Grundversorgung gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten seit dem Bericht aus dem Jahr 2017 auch nichts geändert. Serbien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4.4). Es gibt zudem keine Hinweise, dass das serbische Gesundheitswesen sich seit dem Jahr 2017 ver- schlechtert haben soll und gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten leben in X.________, seiner Heimatstadt, 96% G.________ sprechende Menschen. Um eine Minderheit handelt es sich dabei zumindest in X.________ nicht. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten kann folglich keinen Härtefall begrün- den. 11.3.4. Gesundheitszustand der Ehefrau Der Beschuldigte bringt vor, seine Frau habe im Jahr 2014 einen F.________ erlitten. Dieser werde mit Medikamenten behandelt. Sie sei zweimal in der Klinik «AR.________» in Therapie gewesen. Sie müsse nun in die Kontrolle im Inselspital, da sie in der letzten Zeit vermehrt Schmerzen im Kopf habe. Das habe die Gemeinde veranlasst. Sie müsse den Kopf nochmals röntgen. Sie spüre an der Hand nicht viel – also die linke Seite sei nicht wie die rechte Seite. Sie vergesse viel. Er habe sie ein paar Mal in der Stadt abholen müssen, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie war 28 (pag. 1170 Rz. 40 ff.). In der Woche vor der Berufungsverhandlung sei ihr Kaffee im Hals stecken geblieben, ihre Arbeitskollegen hätten ihr auf den Rücken schlagen müssen, damit sie nicht ersticke. Sie arbeite aber zwei Stunden pro Abend und wolle ihr Arbeitspensum aufstocken (pag. 1407 ff.). Die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen (pag. 1368 ff.) bestätigen die Dia- gnose einer AS.________ im Jahr 2015 und die damit einhergehende Behandlung im Inselspital. Die Ehefrau des Beschuldigten habe sodann gemäss den Berichten des Hausarztes, Dr. med. AJ.________, Konzentrations- Gedächtnisstörungen. Sie sei durch die AS.________ vergesslicher geworden und sie könne die Anforderun- gen beim Deutsch-Sprachkurs mindestens zur Hälfte nicht erbringen. Gemäss Be- richt des Inselspitals Bern vom 17. März 2021 gäbe es sodann Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik. Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit und Depression sind – wenn überhaupt – einzig mit Medikamenten behandelbar. Diese Beschwerden kön- nen ebenso im Ausland behandelt werden, wie dies in der Schweiz der Fall wäre, wobei auf das hiervor zum Beschuldigten Gesagte verwiesen werden kann. Worin die konkrete Behandlung der Ehefrau im Inselspital genau bestehen soll, ergibt sich aus den Berichten nicht. Der Ehefrau des Beschuldigten scheint es jedenfalls heute so gut zu gehen, dass sie einer regelmässigen Arbeit als M.________ nachgehen und gar aufstocken kann. Sodann wurde ihr Gesuch um eine IV-Rente abgewiesen und eine Epilepsieerkrankung konnte ausgeschlossen werden. Sie könnte sich auch Hilfe von den Kindern suchen, wenn sie eine solche überhaupt benötigen würde. Der eingereichte Arztbericht aus dem Jahr 2015, wonach die Ehefrau des Beschuldigten auf eine Betreuungsperson angewiesen sei, hat sodann keinerlei Aktualität mehr und entbehrt jeglicher Beweiskraft. Insgesamt würde der Ehefrau des Beschuldigten jedenfalls in ihrem jetzigen Zustand bei einem Umzug in den Heimatstaat keine akute Gefahr für ihre Gesundheit drohen, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Insofern kann der Beschuldigte auch aus Art. 3 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. 11.3.5. Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland, soziale Wiedereingliederung in der Schweiz und Respektierung der Rechtsordnung Der Beschuldigte ist, wie erwähnt, im Alter von .________ Jahren in die Schweiz eingereist. Er ist in Serbien geboren und hat seine Kindheit und die prägenden Ju- gendjahre in seinem Heimatland verbracht. Nach einem Aufenthalt in der Schweiz von über 23 Jahren wird die Wiedereingliederung in Serbien zwar mit Schwierigkei- ten verbunden sein. Allerdings wird es ihm dienlich sein, dass er die Landessprache (G.________ und Z.________) beherrscht. Auch eine Anstellung als K.________ oder L.________ dürfte in Anbetracht seiner gemachten beruflichen Erfahrungen auch im Ausland möglich sein, zumal er in der Vergangenheit bereits Berufserfah- rung sammeln konnte und einen Führerausweis für Camions mit Anhänger 3,5t be- sitzt (pag. 1171 Rz. 9). Er ist mit der serbischen Kultur vertraut und ist auch regel- mässig selbstständig nach Serbien gereist. Die von der Rechtsprechung und Lehre 29 geforderte Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland kann folglich als intakt bezeichnet werden. Dass ihm eine soziale Eingliederung (von einer Wiedereinglie- derung kann bei bisher fehlender Integration nicht gesprochen werden) in der Schweiz gelingen könnte, ist nicht auszuschliessen. Da jedoch dieselben Chancen auch im Heimatland vorliegen, begründet dieser Umstand keinen Grund für einen Härtefall. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft war und seit dem 16. Mai 2018 nicht wieder straffällig geworden ist. Immerhin hat sich der Be- schuldigte der mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG in 23 Fällen schuldig gemacht und seine deliktische Tätigkeit zog sich über eine Dauer von einem halben Jahr hin. Zwar hat er sich eigenen Angaben zufolge erfolgreich vom Drogenhandel und auch vom Drogenkonsum distanzieren können. Ob dieser Zustand weiter anhält, kann dahingestellt werden, zumal ehemals Drogensüchtige stets rückfallgefährdet sind. Zudem ist dem Beschuldigten zur Last zu legen, dass er bereits einen Monat nach Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut und einschlägig delinquierte. Weiter sind auf den Beschuldigten nicht getilgte Verlustscheine von CHF 233'189.35 und offene Betreibungen von über CHF 120'000.00 per 26. September 2022 einge- tragen (pag. 1318 ff.). Somit wurde und wird durch den Beschuldigten weder die straf- noch die zivilrechtliche Rechtsordnung der Schweiz respektiert. Insofern kann der Beschuldigte auch hieraus nichts für sich ableiten. 11.3.6. Abschliessende Würdigung In Berücksichtigung der genannten Kriterien sind keine Umstände erkennbar, die vorliegend einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Trotz seiner langen Aufenthaltszeit in der Schweiz konnte sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht integrieren. Die Kammer hat dabei durchaus bedacht, dass die Landesverweisung den Beschuldigten hart trifft. Zusammengefasst ergibt sich jedoch, dass kein schwe- rer persönlicher Härtefall vorliegt und die Landesverweisung dem Gesetzeswillen fol- gend auszusprechen ist. 11.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegen- den Fallumstände dürfte jedoch auch eine Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen, da eine Ausweisung in Bezug zu den begangenen De- likten verhältnismässig wäre. 11.5 Vollzugshindernisse Wie die Vorinstanz bereits zurecht festhielt, haben die Schweizerische Eidgenossen- schaft und die Republik Serbien am 30. Juni 2009 ein Abkommen über die Rückü- bernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.829) abge- schlossen. Auch erachtet es das ABEV als möglich, eine strafrechtliche Landesver- weisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft tatsächlich zu vollziehen. Sodann ist die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin 30 grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Staat bezeich- net, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung; Urteil BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4.2). Andere Umstände, die dagegensprechen würden, sind vorliegend nicht er- sichtlich. Es bestehen daher im konkreten Fall keine Vollzugshindernisse. 11.6 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landes- verweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öf- fentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Ansch- liessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den priva- ten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Die minimale Dauer der Landesverweisung beträgt fünf Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (BGE 123 IV 107). Die Vorinstanz ging vorliegend von einem noch leichten Tatverschulden aus und sprach für die begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, aus (pag. 1260, Ziff. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Landesverweisung für die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von fünf Jahren erscheint vor diesem Hintergrund auch der Kammer als angemessen. 31 11.7 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 11.7.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an und hielt fest, dass aufgrund der angedrohten Mindest- strafe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, welche die durch qualifizierte Betäubungsmittel- delikte begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und insbeson- dere für die öffentliche Gesundheit widerspiegle, die Schweizerische Eidgenossen- schaft grundsätzlich zur SIS-Ausschreibung verpflichtet sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung führte die Vorinstanz weiter aus, dass die Kinder des Beschuldigten nun seit kurzer Zeit in Deutschland und der Schweiz leben würden. Der Beschuldigte habe zu ihnen regelmässigen Kontakt. Der Kontakt finde – jedenfalls auch – per Viber, SMS oder Telefon statt. Auch wenn der Beschul- digte nach Serbien ausgeschafft werde, könne er diesen Kontakt über die genannten Kanäle aufrechthalten. Eine besonders intensive persönliche Beziehung, bspw. durch Unterstützung der Kinder und Enkelkinder, pflege der Beschuldigte nicht. Sei- nen erwachsenen Kindern sei es im Übrigen ohne Weiteres zuzumuten, ihren Vater in Serbien zu besuchen, zumal sie in Serbien aufgewachsen seien und die Sprache beherrschen würden. Angesichts dieser familiären Ausgangslage und den erfolgten Schuldsprüchen erscheine die SIS-Ausschreibung als verhältnismässig (pag. 1265 f.). 11.7.2. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt zusammengefasst und soweit relevant vor, die SIS-Aus- schreibung sei beim Beschuldigten nicht verhältnismässig. Seine Kinder seien in der Schweiz und in Deutschland. Ohne SIS-Ausschreibung sei es dem Beschuldigten möglich, nach Deutschland zu seinem Sohn zu gehen. So könne er auch auf von einer adäquaten medizinischen Versorgung in Deutschland profitieren. Vom Be- schuldigten gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er schäme sich für seine Tat und es gehe von ihm keine erhöhte Gefahr aus (pag. 1419). 11.7.3. Allgemeine Theoretische Ausführungen Beim Aussprechen einer Landesverweisung hat das Gericht zu prüfen, ob im Weite- ren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grund- lage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung ge- stützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der be- troffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. 32 Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzun- gen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine kon- krete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht ei- ner Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Verweis auf den Schweregrad der Straftat in Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verord- nung wird vom Bundesverwaltungsgericht so verstanden, dass eine Strafdrohung von mehr als einem Jahr ausreicht, um im Regelfall eine Ausschreibung zu rechtfer- tigen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 C- 5578/2013 E. 6.4; so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2016 C-7594/2014 E. 6.3). In einem neuen Entscheid stellt das Bundesgericht klar, dass Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr voraussetzt noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraus- setzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Bei der Prüfung, ob eine schwere Straftat vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass entscheidend, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Ver- letzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGer 6B_1468/2019, Urteil vom 1. September 2020, E. 1.4.2). 11.7.4. Erwägungen der Kammer Die für die vorliegend begangenen Widerhandlungen angedrohte Strafe beträgt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, womit eine Ausschreibung im SIS in Anbetracht von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bereits aufgrund der Strafandrohung als Regelfall erscheint und damit grundsätzlich anzuordnen ist. Was die individuelle Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips betrifft, ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschuldigte selber Drogenab- hängig war und sich während rund sechs Monaten im Drogenhandel betätigte. Er hat sich wegen insgesamt 23 Widerhandlungen gegen das BetmG, teilweise qualifi- ziert begangen, schuldig gemacht. Die Vorinstanz sprach hierfür eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs aus (pag. 1260, Ziff. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 33 Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach bundesgericht- licher Rechtsprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Gleiches muss für die hier begangenen Delikte gelten, auch wenn sie nicht primär aus pekuniären Motiven begangen wurden. So liegt hier eine grosse Anzahl an ein- zelnen Tathandlungen vor und es wurden z.T. grössere Mengen an harten Drogen (insgesamt rund 300g Kokain) umgesetzt. Bei harten Drogen wie dem Kokain ist die Gefahr einer dauerhaften körperlichen Schädigung etwa durch eine Überdosis oder eine schnelle körperliche Abhängigkeit erheblich grösser. Gesamthaft betrachtet muss vorliegend von einer insgesamt schweren Straftat aus- gegangen werden, was sich denn auch in der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren widerspiegelt. Obwohl die Vorinstanz eine bedingte Strafe ausfällte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder delinquierte. Aufgrund des von der Drogensucht gepräg- ten Vorlebens des Beschuldigten und der persönlichen Verhältnisse, welches alles andere als gesichert gelten können (vgl. die Ausführungen hiervor zur Landesver- weisung) besteht die Gefahr, dass er auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährden würde. Der inzwischen durchlebte Drogenentzug ändert daran nichts, da die latent vorhandene Drogensucht auch weiterhin besteht. Insgesamt ist somit die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne weiteres zu bejahen. Die privaten Interessen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern. Er lebt mit seiner Frau in der Schweiz, hat einen Sohn in Deutschland sowie einen Sohn und eine Tochter, die heute in der Schweiz leben. Mit seinen Kindern steht der Be- schuldigte zwar in Kontakt. Er hat jedoch vor deren Umzug in die Schweiz nicht mit ihnen zusammengelebt, womit die Beziehung – wie hiervor bereits ausführlich dar- gelegt wurde – nicht als eng erscheint. Auch mit der Ausschreibung im SIS kann der Kontakt auf andere Weise als durch persönliche Treffen namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zudem ist es ohne Weiteres denk- bar, den physischen Kontakt ausserhalb des Schengenraums durch Besuche sei- tens der Kinder in Serbien, wo sie bis vor Kurzem noch lebten, aufrecht zu erhalten. Gründe, weshalb es seiner Familie nicht möglich sein sollte, den Beschuldigten in seiner Heimat zu besuchen und in diesem Rahmen das Familienleben aufrechtzuer- halten, sind nicht ersichtlich. Sodann ist auch nicht ausgeschlossen, dass die deut- schen Behörden trotz der Ausschreibung der Schweizer Landesverweisung im SIS dem Beschuldigten ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für den Besuch seines Sohnes erteilen würden oder er gar ein abgeleitetes Freizügigkeits- recht hat (vgl. BGer 5B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.4.1.). Insgesamt erscheint die Ausschreibung im SIS damit als verhältnismässig, weshalb sie anzuordnen ist. 34 V. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 12.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen und hat somit die gesam- ten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 13. Amtliche Entschädigungen 13.1 Vorbemerkung / Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwalt- starif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 f. StPO). Wird die beschul- digte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.2 Erstinstanzliches Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigungen von Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren be- steht kein Anlass (pag. 1196 ff.). Rechtsanwältin B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 14'907.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'907.40 zurückzuzah- len sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin B.________ hat auf die Geltendmachung eines vollen Honorars ver- zichtet. 13.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Honorar- note vom 9. November 2022 einen Aufwand von 19.42 Stunden geltend 35 (pag. 1401 f.). Der angegebene Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung eine Kürzung um zwei Stunden erfolgt. Sodann erscheint die Kammer das Verfassen des Plädoyers, Rechtsab- klärungen etc. vom 9. November 2022 mit sechs Stunden als übersetzt, konnte die Verteidigung die Anträge und deren Begründung in grossen Teilen von der erstin- stanzlichen Verhandlung übernehmen und ging es «nur» noch um die Landesver- weisung. Die Kammer erachtet daher einen Aufwand von gesamthaft 16 Stunden als angemessen. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3'463.65 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin B.________ hat auf die Geltendmachung ei- nes vollen Honorars verzichtet. VI. Verfügungen 14. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv und Ziff. IV.11.7. hiervor verwiesen. 36 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. Februar 2022 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Veräussern (evtl. auf andere Weise ver- schaffen) von 1'089 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 1.2. AKS) eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung (Ziff. I. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. Februar 2022). B. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.1.n AKS), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung (Ziff. II. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. Februar 2022). C. A.________ für schuldig erklärt wurde (Ziff. III. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mit- telland vom 22. Februar 2022): der Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt, mengenmässig qualifiziert be- gangen in den Kantonen Bern und Solothurn durch 1. Veräussern von Kokain ca. am 15. November 2017 in C.________ oder D.________ (Ziff. I.1.1.a + 1.2.a AKS); 2. Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain am 18./19. November 2017 (Ziff. I.1.1.b AKS); 3. Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain am 23. November 2017 (Ziff. I.1.1.c AKS); 4. Erwerb von Kokain am 26. November 2017 in C.________ (Ziff. I.1.1.d AKS); 5. Erwerb von Kokain am 30. November 2017 in C.________ (Ziff. I.1.1.e AKS); 37 6. Erwerb von Kokain am 16. Januar 2018 in E.________ (Ziff. I.1.1.f AKS); 7. Erwerb von Kokain am 18. Januar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.g AKS); 8. Erwerb von Kokain am 21. Januar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.h AKS); 9. Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain am 23. Januar 2018 (Ziff. I.1.1.i AKS); 10. Erwerb von Kokain am 26. Januar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.j AKS); 11. Erwerb von Kokain am 31. Januar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.k AKS); 12. Erwerb von Kokain am 1. Februar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.l AKS); 13. Erwerb von Kokain am 6. Februar 2018, in C.________ (Ziff. I.1.1.m AKS); 14. Erwerb von Kokain am 10. Februar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.o AKS); 15. Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain am 13.02.2018 (Ziff. I.1.1.p AKS); 16. Erwerb von Kokain am 15. Februar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.q AKS); 17. Erwerb von Kokain am 20. Februar 2018 (Ziff. I.1.1.r AKS); 18. Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain in der Zeit vom 20. bis 27. Februar 2018 (Ziff. I.1.3.a AKS); 19. Erwerb von Kokain am 27. Februar 2018 in C.________ (Ziff. I.1.1.s + I.1.3.b AKS); 20. Erwerb von Kokain am 25. April 2018 (Ziff. I.1.1.t.1 AKS); 21. Erwerb von Kokain am 3. Mai 2018 (Ziff. I.1.1.t.2 AKS); 22. Erwerb von Kokain am 9. Mai 2018 (Ziff. I.1.1.t.3 AKS); 23. Erwerb von Kokain am 16. Mai 2018 (Ziff. I.1.1.t.4 AKS) und in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d + g, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. a + b BetmG verurteilt wurde: Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 28 Tagen (27. Februar 2018 - 26. März 2018) auf die Freiheits- strafe angerechnet wurde (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurden. D. Weiter verfügt wurde (Ziff. V. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. Fe- bruar 2022): 1. Die beschlagnahmten Drogen sowie folgende weitere Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB): 38 - 1 Rolle Plastikbeutel (ab Küchenschrank oben, Ass-Nr. A6) - 1 Lactose Monohydrat (ab Küchenschrank, oben, Ass-Nr. A7) - 1 Grammwaage (aus Schlafzimmerschrank, Ass-Nr. B2) - 2 Messer mit Kokainrückständen (aus Schlafzimmerschrank, Ass-Nr. B4) - 1 Schachtel Caffetin (ab TV-Möbel, Ass-Nr. D1) 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 510.00 mit der Forderung aus Verfah- renskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet wurde. II. A.________ wird in Anwendung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.C. hiervor sowie Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 24'961.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.00 200.00 CHF 12’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 931.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’131.60 CHF 1’011.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’142.75 Obere Instanz Leistungen ab 9. März 2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’216.00 CHF 247.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’463.65 39 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 14'142.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 3'463.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) Bern, 10. November 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 26. Januar 2022) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Weingart Der Gerichtsschreiber: Jaeger 40 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 41