19 Abs. 2, 34, 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 122, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Die Untersuchungshaft von 38 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1’500.00. 3. Zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3’000.00, ausmachend CHF 2’250.00. II. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. III.