Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ in der Höhe von CHF 8'113.60 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt beschlossen wurde: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger F.________ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2019 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.