3. der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 14. November 2020 bis 15. November 2020 in D.________, z.N. von G.________; 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. Februar 2019 bis am 9. Juli 2019 in D.________ durch Erwerb, Einfuhr, Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln, alles zum eigenen Konsum, sowie durch Konsum von Betäubungsmitteln; und in Anwendung der Artikel 106 StGB, 19 Abs. 1 Bst. a, b und d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, 426 ff. StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage.