Zufolge der Schuldsprüche kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ in der Höhe von CHF 2'250.25 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung eines vollen Honorars hat Rechtsanwalt Z.________ verzichtet.