Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'337.75. Zufolge seines teilweisen Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 2'503.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet.