Die Kammer erhöht die Freiheitsstrafe jedoch nur um 13 Monate. Die Generalstaatsanwaltschaft drang mit ihren Anträgen somit nicht vollständig durch, sie obsiegte lediglich im Umfang von ca. drei Vierteln. In diesem Umfang hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’000.00 festgesetzt. Davon hat der Beschuldigte drei Viertel, ausmachend CHF 2’250.00, zu bezahlen.