13. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin hat eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten beantragt. Sie wollte somit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 17 Monate. Die Kammer erhöht die Freiheitsstrafe jedoch nur um 13 Monate.