_ demnach nicht. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose attestiert werden. Der bedingte Vollzug kann nicht gewährt werden. 12.5 Fazit Für die Beschimpfung wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 1'500.00, verurteilt. 21 IV. Kosten und Entschädigung