Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte keine Vorstrafe wegen Beschimpfung aufweist. Dabei wird aber ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte ansonsten zahlreiche Vorstrafen verzeichnet und er die fragliche Beschimpfung während einem hängigen Strafverfahren und nach ausgestandener Untersuchungshaft begangen hat. Aus den Audioaufnahmen der Anrufe an die Einsatzzentrale vom 9. Juli 2019 geht denn auch hervor, dass der Beschuldigte den verletzten, am Boden liegenden F.________ massiv beschimpft und herabgesetzt hat – eine einmalige Angelegenheit waren die Beschimpfungen zum Nachteil von G.________ demnach nicht.