zu Art. 42). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Bezug auf die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt, da er bezüglich Beschimpfungen keine einschlägige Vorstrafe aufweise, seither keine Delikte begangen habe, die Vorfälle aufrichtig bereue und nunmehr in geordneten Verhältnissen lebe. Es sei deshalb nicht zwingend von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Dem schliesst sich die Kammer nicht an. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte keine Vorstrafe wegen Beschimpfung aufweist.