20 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren verbessert. Dank der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist es der Kammer ohne Einschränkung erlaubt, die Tagessatzhöhe auch zu Ungunsten des Beschuldigten an die aktuellen Verhältnisse anzupassen (siehe Ziff. I.6 oben). Der Beschuldigte gab in der Berufungsverhandlung an, er erhalte ausbezahlt etwa CHF 1'000.00 in der Woche (pag. 731 Z. 28 ff.). Dies ergibt ein Nettoeinkommen von ca. CHF 4'000.00 pro Monat.