Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (p. 546), rechtfertigt es sich hingegen nicht, das direkt vorsätzliche Handeln, die Grundlosigkeit und Unvorhersehbarkeit der Beschimpfungen zusätzlich verschuldenserhöhend zu gewichten. Dies da die genannten Elemente Beleidigungen grundsätzlich inhärent und damit bereits von den Strafhöhen gemäss den VBRS-Richtlinien mitberücksichtigt sind. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten deshalb eine Strafe von 15 Tagessätzen als angemessen.