Auszugehen ist damit im Sinne der VBRS-Richtlinien von einer Strafe von 5 Tagessätzen. Aufgrund der im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien erhöhten Anzahl ergangener Beschimpfungen sowie der aggressiveren bzw. übergriffigeren Wortwahl, rechtfertigt es sich, die Strafe leicht über der von den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Strafhöhe anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (p. 546), rechtfertigt es sich hingegen nicht, das direkt vorsätzliche Handeln, die Grundlosigkeit und Unvorhersehbarkeit der Beschimpfungen zusätzlich verschuldenserhöhend zu gewichten.