Der Beschuldigte bezeichnete die Strafklägerin als «figg futze», «dräcksou», «schlampe», «goggi Schlampä», «chue», «egoistischi dräcksou», «bitsch», «Futze», «schwanzlutscher». Zwar zeigte die Strafklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen die beleidigenden Nachrichten des Beschuldigten unmittelbar nach deren Erhalt ihrer anwesenden Familie (p. 262 Z. 23 ff.). Die Beschimpfungen erfolgten jedoch via privaten Facebook-Nachrichten und damit grundsätzlich einzig gegenüber der Privatklägerin. Auszugehen ist damit im Sinne der VBRS-Richtlinien von einer Strafe von 5 Tagessätzen.