Aus diesem Grund kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverschulden und der angemessenen Strafhöhe verwiesen werden (pag. 634 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die VBRS-Richtlinien sehen für Beschimpfungen eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wobei im Referenzsachverhalt davon ausgegangen wird, dass der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet. Erfolgt die Handlung alleine gegenüber dem Geschädigten, so sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Teil II, Ziff. 14, S. 48).