19 12. Geldstrafe für die Beschimpfung 12.1 Tatverschulden Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin im Strafpunkt hat die von der Vorinstanz veranschlagte Geldstrafe von 15 Tagessätzen akzeptiert. Aus diesem Grund kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverschulden und der angemessenen Strafhöhe verwiesen werden (pag.