Er habe auch nicht gewusst, wo sich F.________ aufgehalten habe, für ihn sei der Fall abgeschlossen gewesen (pag. 735 Z. 9 ff.). Dem Beschuldigten erwuchsen durch diese Ersatzmassnahmen somit keine besonderen Aufwände und sie waren nur mit einer unmerklichen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit verbunden. Die Ersatzmassnahmen sind somit nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 11.6 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.