49 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden am 15. November 2019 aufgehoben (pag. 454). Aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ging hervor, dass diese Ersatzmassnahmen für den Beschuldigten keinerlei Einschränkungen im Alltag mit sich brachten. So gab er an, er habe keinen Bezug zu E.________, abgesehen davon, dass es dort ein gutes Restaurant und ein grösseres Coop habe. Zudem müsse er auf der Strecke D.________-K.________ durch E.________ fahren, was er aber weiterhin gemacht habe. Sonst habe es ihn nicht eingeschränkt. Er habe auch nicht gewusst, wo sich F._____