Es ist dabei das konkrete Ausmass der Einschränkung der Freiheit zu ermitteln (Senn/Gloor, Ersatzmassnahmen statt Untersuchungshaft – zurückhaltende Anwendung in der Praxis, in: Anwaltsrevue 2017, S. 319, S. 321). Dem Beschuldigten wurde mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau vom 15. August 2019 verboten, mit dem Privatkläger schriftlich, telefonisch, in elektronischer Form oder persönlich Kontakt aufzunehmen, sich an den Wohnort oder einen anderen aktuellen Aufenthaltsort des Privatklägers zu begeben oder sich dort aufzuhalten (pag. 49 ff.).