Anders als die Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer hingegen nicht angezeigt, die Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Eine Anrechnung von Ersatzmassnahmen hat sich am Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu orientieren. Es ist dabei das konkrete Ausmass der Einschränkung der Freiheit zu ermitteln (Senn/Gloor, Ersatzmassnahmen statt Untersuchungshaft – zurückhaltende Anwendung in der Praxis, in: Anwaltsrevue 2017, S. 319, S. 321).