Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen wird im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (pag. 454). Anders als die Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer hingegen nicht angezeigt, die Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.