Deutlich straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall im 2019 zum Nachteil von F.________, den zahlreichen polizeilichen Befragungen und der ausgestandenen Untersuchungshaft im Jahr 2020 während hängigem Strafverfahren erneut delinquierte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Unter dem Strich erachtet es die Kammer als angezeigt, die Strafe im Rahmen der Täterkomponenten um knapp drei Monate auf insgesamt 44 Monate zu erhöhen. Eine Erhöhung um lediglich einen Monat ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Straffälligkeit während laufendem Verfahren nicht gerechtfertigt.