Dies scheint dem Gericht nicht sachgerecht, da die erwähnten anderen Indizien klar für das Bestehen aufrichtiger Reue sprechen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.02.2022 anerkannte der Beschuldigte zudem die Zivilklage des Privatklägers (p. 541 Z. 5 ff.), entschuldigte sich persönlich bei ihm und wünschte ihm – wie bereits in der Schlusseinvernahme vom 24.02.2021 (p. 242 Z. 361 ff.) – eine gute Zukunft frei von Schmerzen (p. 550).